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Gemeinnützigkeitsrecht

Mittelweitergabe an andere begünstigte Körperschaften

Mit den Änderungen der Abgabenordnung zu Beginn des Jahres 2021 wurden auch die bisherigen Regelungen zur Mittelweitergabe zusammengefasst und erweitert.

Der neue Tatbestand des § 58 Nummer 1 AO regelt die Mittelweitergabe einheitlich. Die bisherige Regelung zur teilweisen Mittelweitergabe § 58 Nummer 2 AO entfällt.

Künftig gilt:

  • Auch Einrichtungen ohne satzungsmäßige Förderkörpereigenschaft dürfen ihre Mittel in vollem Umfang weitergeben.
  • Förderkörperschaften haben nur noch insoweit eine Sonderstellung, als sie keine eigenen Satzungszwecke (unmittelbar) verfolgen müssen.

Zu den gesetzlichen Neuregelungen hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main mit Datum vom 3. März 2021 Stellung genommen. Auch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung wurde zum 6. August 2021 entsprechend ergänzt.

Zur Unterstützung anderer Körperschaften führt die OFD Frankfurt wie folgt aus:

Die Empfängerkörperschaft muss die Mittel für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Diese Voraussetzung ist auch bei der sogenannten doppelten Mittelweitergabe über § 58 Nummer 1 AO erfüllt. Sofern gesichert ist, dass die Mittel beim letzten Empfänger final für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Dieser Grundsatz ist auch auf längere „Weiterleitungsketten“ mit mehreren steuerbegünstigten Mittelbeschaffungskörperschaften anzuwenden.

Zudem ist es nicht schädlich, wenn eine gemeinnützige Körperschaft nur einen von mehreren Satzungszwecken in einem Jahr verwirklicht. Eine Satzungsänderung ist erst dann erforderlich, wenn ein Zweck nicht mehr verwirklicht werden soll.

Die Körperschaft kann einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwenden. Dies ist auch möglich, wenn der Empfänger ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke genutzt werden. Dies gilt für freie sowie für zweckgebundene Zuwendungen.

Für die Steuerbegünstigung der Förderkörperschaften eines BgA (zum Beispiel Bibliotheken, Kindergärten oder Museen) ist eine Steuerbegünstigung der Empfängerkörperschaft nicht Voraussetzung. Der BgA als Empfängerkörperschaft benötigt demzufolge keine eigene Satzung.

Ausweislich des aktualisierten Anwendungserlasses zur AO kommen als Mittelempfänger in Betracht:

  • inländische steuerbegünstigte Körperschaften,
  • beschränkt steuerpflichtige Körperschaften aus EU/EWR-Staaten, 
  • inländische und ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, 
  • ausländische Körperschaften, die nicht beschränkt steuerpflichtig sind, bei denen die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird sowie
  • beschränkt steuerpflichtige Körperschaften aus Nicht-EU/EWR-Staaten, bei denen die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird.

Bei der Mittelzuwendung handelt es sich um eine Art der Zweckverwirklichung und nicht um einen eigenständigen steuerbegünstigten Zweck. Der steuerbegünstigte Zweck ist in der Satzung weiterhin separat anzugeben.

Ist die einzige Art der Zweckverwirklichung die Weitergabe von Mitteln an andere Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, muss dies in der Satzung benannt sein (Förderkörperschaft).

 Vertrauensschutz bei der Mittelweitergabe

Bisher war nicht gesetzlich geregelt, inwieweit die Geberkörperschaft die Mittelverwendung bei der Empfängerorganisation kontrollieren muss beziehungsweise haftet, wenn diese die Mittel nicht zweckgebunden verwendet. Die Finanzverwaltung war der Meinung, eine Mittelfehlverwendung wäre dem Empfänger zuzurechnen. Seit Einführung des § 58a AO besteht ein Vertrauensschutz für den Mittelgeber, wenn er sich anhand eines vorgelegten Nachweises über die Gemeinnützigkeit von der Steuerbegünstigung des Empfängers überzeugt.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt die Vertrauensschutzregelung für alle Mittelzuwendungen einer steuerbegünstigten Körperschaft an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften. Neben Geld können auch Personal und Sachmittel gestellt werden.

Bei Zuwendungen von gemeinnützigen Mitteln an juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt stets der Vertrauensschutz. Wegen der verfassungsrechtlich geregelten Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz darf ein Zuwendender darauf vertrauen, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts die zugewendeten Mittel entsprechend ihrer Bestimmung für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

 

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