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Gemeinnützige Körperschaften

Die wichtigsten Neuerungen ab 2021

Update: Der Bundesrat hat das Jahressteuergesetz 2020 inzwischen gebilligt.

Hier erfahren Sie mehr über die beschlossenen Änderungen.

Die Bundesregierung hat dem Bundestag am 25. September 2020 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 vorgelegt, das unter anderem Gesetzesänderungen für gemeinnützige Körperschaften enthielt. Der Bundesrat hat dazu am 9. Oktober 2020 Stellung genommen und weitere zahlreiche Punkte zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts hinzugefügt. In seiner Stellungnahme und Gegenäußerung an den Bundesrat vom 21. Oktober 2020 hat die Bundesregierung angekündigt, gleich mehrere Vorschläge in die Gesetzesvorlage zu übernehmen. Es ist nun davon auszugehen, dass wesentliche Elemente zur Verbesserung für gemeinnützige Körperschaften verwirklicht werden.

Aktuelle Reformvorschläge im Stiftungsrecht

Außerdem hat das Bundesjustizministerium am 28. September 2020 einen Referentenentwurf zur Reform des Stiftungsrechts veröffentlicht. Wesentliche Kernpunkte der geplanten Reform sind:

  • die bundeseinheitliche Regelung des Stiftungsrechts,
  • die Einführung eines Stiftungsregisters,
  • neue Haftungsmaßstäbe für Stiftungsorgane sowie
  • eine erleichterte Änderbarkeit der Stiftungssatzung und eine Zusammenführung (sog. Zulegung) bzw. Verschmelzung von Stiftungen (sog. Zusammenlegung).

Neben der Rechtsvereinheitlichung ist unseres Erachtens für Körperschaften des öffentlichen Rechts besonders relevant, dass Stiftungssatzungen leichter geändert werden können. Dies ist bei alten Stiftungen, bei denen die Realisierung der ursprünglichen Satzungsziele nicht mehr umsetzbar ist, eine deutliche Verbesserung. Gerade im kommunalen Bereich gibt es erfahrungsgemäß zahlreiche Stiftungen, deren Zwecke modernisiert werden müssen und für die eine vereinfachte Satzungsüberarbeitung beziehungsweise eine Übertragung auf eine andere Stiftung (Zulegung oder Zusammenlegung) einen großen Vorteil bietet.

Hinweis: Nach dem vorgelegten Gesetzentwurf werden öffentlich-rechtliche Stiftungen nicht in das Stiftungsregister eingetragen und erhalten deshalb auch keinen Namenszusatz, der auf den Eintrag hinweist.

Die genannten Reformvorschläge betreffen rechtliche Fragen und nicht das hier im Mittelpunkt stehende Gemeinnützigkeitsrecht.

Jahressteuergesetz: Was ist zentral und bedeutsam auch für öffentliche Körperschaften?

Im Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abgabenordnung (AO) gibt es Zwecke, die zusätzlich aufgenommen werden:

  • Die Pflege und Unterhaltung von Friedhöfen und Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder sowie,
  • die im kommunalen Bereich besonders wichtige Aufgabe der Ortsverschönerung.
  • Für die Ehrenamtskarte soll im Einkommensteuergesetz (EStG) ein eigener Befreiungstatbestand eingeführt werden. Der Bundesrat begründet dies damit, dass ansonsten die bereits bestehenden Freibeträge ausgeschöpft sind. Erstattungen für nebenberufliche Tätigkeiten und Aufwandsentschädigungen sowie Sitzungsgelder sind steuerfrei, solange sie 720 Euro im Jahr nicht übersteigen.

Es ist zudem vorgesehen, dass der Katalog der Zweckbetriebe erweitert wird (§68 AO):

  • Einrichtungen zur Aufnahme, Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen und Asylbewerbern.
  • Erweiterte Fürsorge für körperbehinderte Menschen auch auf psychisch und seelisch Erkrankte.

Hinweis: Auf die Erweiterung der psychisch und seelisch erkrankten Hilfen für diese Personengruppe geht auch das Umsatzsteuergesetz (UStG) ein. Hier sind also die gemeinnützigen Bestimmungen und die umsatzsteuerlichen Bestimmungen abgestimmt worden.

Im Entwurf des JStG 2020 ist die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen vorgesehen, die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbunden sind. Diese sollen in Zukunft steuerbefreit sein, wenn sie von

a) juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

b) Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder

c) Einrichtungen, welche die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen,

erbracht werden.

Daneben sollen einige Freigrenzen oder Freibeträgen angehoben werden:

  • Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale werden von 2.400 auf 3.000 Euro bzw. von 720 auf 840 Euro angehoben).
  • Die Freigrenze für Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe soll von 35.000 auf 45.000 Euro angepasst werden.
  • Die Freibeträge für Gewinne von Stiftung und Verein sollen von 5.000 auf 7.500 Euro angepasst werden.
  • Die erleichterten Verfahrensvorschriften zum Nachweis von Spenden für sogenannte Kleinbetragsspenden sollen von 200 auf 300 Euro angehoben werden.

Weitere steuerrechtliche Regelungen

Eine vereinfachte Exit-Besteuerung (bei freiwilliger Aufgabe der Gemeinnützigkeit) kann pauschal durch eine Abgabe in Relation zum gebundenen Vermögen abgelöst werden.

Die Kooperationen zwischen gemeinnützigen Gesellschaften (Mutter Körperschaft und Tochtergesellschaften) soll vereinfacht werden.

Die Nachweisführung für die zeitnahe Mittelverwendung soll für kleinere Körperschaften, die weniger als 45.000 Euro Einnahmen im Jahr haben, vereinfacht werden. Bisher ist für alle Gemeinnützigen eine zeitnahe Mittelverwendung innerhalb von zwei Jahren vorgesehen.

In § 58 AO ist eine einheitliche Regelung der Mittelweitergabe und der Förderkörperschaften geregelt. In diesem Zusammenhang wird auch der Vertrauensschutz für weitergereichte Mittel geregelt. Die weiter reichende Körperschaft muss sich ja dafür von der Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers und von der gemeinnützigen Verwendung der Mittel durch die empfangene Körperschaft überzeugen. Hierzu sind nun Vereinfachungen vorgesehen.

Das bürokratische Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nummer 21 a) bb) UStG soll abgeschafft werden, das. die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen nicht öffentlicher Bildungsträger betrifft. Dies sind zum Beispiel Träger der praktischen Ausbildung der generalistischen Pflegeausbildung und deren Kooperationspartner. Für diese Steuerpflichtigen wäre es eine deutliche Vereinfachung, wenn ab 2021 keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde mehr vorgelegt werden müsste. Die Finanzbehörden würde in Zukunft das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale in eigener Zuständigkeit prüfen. Die Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens führt zudem zu mehr Rechtssicherheit, denn dadurch entfällt die bislang mit der Rückwirkung beziehungsweise rückwirkenden Durchsetzung von Bescheinigungen verbundene Problematik.

Weitere steuerliche Besonderheiten sind Änderungen in § 4 Nummer 21 und 23 UStG: neben Verpflegungsleistungen werden auch Beherbergungsleistungen befreit. Seit einiger Zeit bestand hier eine Regelungslücke. Im letzten Steuergesetz (StG 2019) wurden die notwendigen Änderungen im Bereich der Beherbergung und Beköstigung im Zusammenhang mit Aus- und Fortbildung – ohne ersichtlichen Grund – nicht vorgenommen. Im verkündeten Gesetz wurde lediglich die Nummer 23 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 geändert, nicht aber die Nummer 21! Damit sind in vielen Fällen diese Leistungen seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr umsatzsteuerfrei.

In § 4 Nummer 16 UStG ist vorgesehen, dass ab 2021 auch Einrichtungen der Pflegeberatung in die Steuerbefreiung einbezogen werden.

Schließlich sollen in § 52 AO auch Freifunk-Vereine als gemeinnützig anerkannt werden. Das sind Einrichtungen die sich mit der Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken beschäftigen, die der Allgemeinheit ohne Gegenleistung offenstehen.

Im Laufe der letzten Jahre sind zahlreiche Vorschläge zur Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts vorgetragen worden. Viele dieser Vorschläge sind noch in der Diskussion. Wir halten Sie über neueste Entwicklungen auf dem Laufenden.

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