Wir beleuchten die steuerliche Behandlung der sogenannten THG-Prämien für Elektrofahrzeuge und Ladesäulen von gemeinnützigen und öffentlichen Einrichtungen.
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Fahrzeughalter von in Deutschland zugelassenen Elektrofahrzeugen können eine sogenannte THG-Quote für rein elektrisch betriebene Elektrofahrzeuge beantragen. Diese kann an Vermarkter veräußert werden.

Auch öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge sind zum Bezug von THG-Quoten berechtigt. Wird Strom aus erneuerbaren Energien in Form von Wind oder Sonne eingesetzt und der Strom nicht aus dem Netz entnommen, sondern nachweislich direkt von einer Stromerzeugungsanlage hinter demselben Netzverknüpfungspunkt bezogen, sind seit 1. Januar 2024 sogar höhere THG-Quoten als bisher vorgesehen.

Bei der öffentlichen Hand und gemeinnützigen Einrichtungen stellt sich in der Praxis häufig die Frage, wie die THG-Prämien ertragsteuerlich zu behandeln sind:

  • THG-Prämien für Elektrofahrzeuge: Einnahmen aus THG-Prämien bei juristischen Personen öffentlichen Rechts (jPöR) und Gemeinnützigen können als Vermögensverwaltung eingeordnet werden. Entsprechend unterliegen sie nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
  • THG-Prämien für Ladesäulen: Beim Betrieb von Ladesäulen handelt es sich in der Regel um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Entsprechend sind Einnahmen aus THG-Prämien bei Gemeinnützigen indem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen. Bei jPöR ist zu prüfen, ob die THG-Prämien einem potenziellen Betrieb gewerblicher Art “Ladesäulen” zuzurechnen sind.

Umsatzsteuerlich ist die Vermarktung von THG-Quoten gegen Entgelt im Inland in der Regel eine steuerbare Leistung. Bei jPöR kann sich jedoch derzeit noch die Frage stellen, ob diese Leistungen dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen sind. Bei Gemeinnützigen kann eine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Betracht kommen.