Ab 1. Januar 2024 gelten neue Grenzwerte in der Sozialversicherung (SV). Die Bemessungsgrenzen wurden an die Einkommensentwicklung angepasst. Wir informieren Sie über die Einzelheiten.

Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten erhalten. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben. 

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll 2024 bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 Euro beziehungsweise 5.175 Euro im Monat steigen (2023: 59.850 Euro oder 4.987,50 Euro/Monat). 

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll sich auf jährlich 69.300 Euro beziehungsweise monatlich 5.775 Euro belaufen (2023: 66.600 Euro oder 5.550 Euro im Monat). 

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll steigen: in den neuen Bundesländern auf 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100/Monat), in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro/Monat).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze in den neuen Ländern auf 9.200 Euro im Monat erhöhen (2023: 8.750 Euro/Monat). In den alten Ländern soll sie bei 9.300 Euro im Monat liegen (2023: 8.950 Euro). 

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2024 vorläufig auf 45.358 Euro im Jahr festgesetzt (2023: 43.142 Euro).

Rechengrößen ab 1. Januar 2024 im Überblick

Rechengröße

West

Ost

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung

7.550 Euro im Monat 

7.450 Euro im Monat

Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung

9.300 Euro im Monat

9.200 Euro im Monat

Versicherungspflichtgrenze in der GKV

69.300 Euro im Jahr (5.775 Euro im Monat)


Beitragsbemessungsgrenze in der GKV

62.100 Euro im Jahr (5.175 Euro im Monat)


Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung

7.550 Euro im Monat

7.450 Euro im Monat

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 in der Rentenversicherung

45.358 Euro


Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.535 Euro im Monat

3.465 Euro im Monat

 

Voraussichtlich im Dezember werden die neuen Beitragssätze zur Sozialversicherung ab dem 1. Januar 2024 festgelegt. Wir informieren Sie entsprechend.