Aufgrund des deutlich gestiegenen Zinsniveaus gewinnt die Frage des steuerlichen Abzugs von Zinsaufwendungen wieder massiv an Bedeutung. Hinzu treten die mit dem Wachstumschancengesetz beabsichtigte Verschärfung der Zinsschranke und die Verschärfungen bei der Anerkennung grenzüberschreitender Darlehensbeziehungen.

Der steuerliche Abzug von Finanzierungskosten steht schon länger im Fokus der Finanzverwaltung. Dies betrifft die Angemessenheit von Darlehensbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft und zwischen verschiedenen Einheiten innerhalb einer Unternehmensgruppe. Korrekturinstrumente sind insoweit insbesondere die verdeckte Gewinnausschüttung und § 1 AStG bei Finanzierungsbeziehungen zu ausländischen Unternehmenseinheiten. Daneben ist der Zinsabzug durch die sogenannte Zinsschranke begrenzt. Nach dieser Regelung ist der Zinsabzug grundsätzlich auf 30 Prozent des EBITDA beschränkt und darüber hinausgehende Zinsaufwendungen können nur ggf. in Folgejahren in diesem Rahmen steuerlich berücksichtigt werden.

In den vergangenen Jahren spielten diese Fragen vielfach allerdings eine eher untergeordnete Rolle. Dies lag insbesondere an dem sehr niedrigen Zinsniveau. Insoweit spielt eine Rolle, dass die Zinsschranke nur dann greift, wenn die Zinsaufwendungen (saldiert mit Zinserträgen) die Schwelle von drei Millionen Euro erreicht. Insoweit haben sich nun die Rahmenbedingungen grundlegend geändert. Zum einen ist das Kapitalmarktzinsniveau ganz erheblich angestiegen, so dass Unternehmen vielfach höhere Zinsaufwendungen zu tragen haben. Daneben wirken sich in manchen Branchen die Belastungen durch die Transformation beispielsweise hin zu erneuerbaren Energiequellen oder beispielsweise in der Automobilindustrie die Wende zur Elektromobilität ergebnisbelastend aus, was den Abzugsrahmen bei der Zinsschranke deutlich schmälern kann.

Weitere Beschränkungen des steuerlichen Zinsabzugs durch den Gesetzgeber

Hinzu treten aktuelle Vorhaben des Gesetzgebers zur weiteren Beschränkung des steuerlichen Zinsabzugs. So ist mit dem Wachstumschancengesetz eine Verschärfung der Zinsschrankenregelung vorgesehen und grenzüberschreitende Finanzierungen zwischen verbundenen Unternehmen sollen weiter eingeschränkt werden. In der Gesamtschau erfordert dies, den Fokus wieder verstärkt auf den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen zu lenken.

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes soll zum einen der Begriff der Zinsaufwendungen im Rahmen der Zinsschranke ausgeweitet werden. So werden zukünftig auch Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen, Vermittlungsgebühren und ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital von der Zinsschranke erfasst.

Zum anderen soll die sogenannte Stand-alone-Klausel deutlich verschärft werden. Bislang werden Unternehmen von der Zinsschrankenregelung im Wesentlichen nur dann erfasst, wenn diese in einen handelsrechtlichen Konzernabschluss einbezogen werden. Dies entspricht dem Gedanken, dass mit der Zinsschranke Gewinnverlagerungen in einer Unternehmensgruppe verhindert werden sollen. Zukünftig soll die Zinsschrankenregelung aber bereits dann zur Anwendung kommen, wenn das Unternehmen einer anderen Person oder Einheit nahesteht, was stets bei einer 25-prozentigen Beteiligung gegeben ist. Mithin bedarf es einer neuen Bestandsaufnahme, ob Steuerpflichtige mit einem die Freigrenze überschreitenden Zinssaldo von dieser Regelung betroffen sind.

Verschärfung der Bedingungen für die Anerkennung von grenzüberschreitenden Finanzierungen zwischen verbundenen Unternehmen

Zwar werden die ursprünglichen Pläne zur Einführung einer „Zinshöhenschranke“ nun wohl nicht mehr weiterverfolgt, jedoch sollen die Bedingungen für die Anerkennung von grenzüberschreitenden Finanzierungen zwischen verbundenen Unternehmen verschärft werden. So wird – abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – bei der Prüfung der Fremdüblichkeit von grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen stärker auf die OECD-Verrechnungspreisrichtlinie abgestellt. Im Grundsatz sollen grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe nicht als Fremdüblich anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass er

  • den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit dieser Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbringen können und
  • die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet wird

oder der Zinssatz für die Finanzierungsbeziehung mit der nahestehenden Person den Zinssatz übersteigt, zu dem sich das Unternehmen unter Zugrundelegung des Ratings für die Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten finanzieren könnte.

Diese Verschärfungen sollen erstmals für den Zinsabzug in 2024 gelten, so dass auch bestehende Finanzierungen zu überprüfen sind und für den Einzelfall entsprechende Dokumentationen erforderlich sind.

Weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens beobachten

Das Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz wird allerdings voraussichtlich erst gegen Mitte/Ende Dezember 2023 abgeschlossen sein. Betroffene Unternehmen sollten diese Entwicklungen sorgfältig beobachten und ggf. prüfen, ob Handlungsbedarf besteht. Hierbei unterstützen wir Sie gerne!