Das Bundesarbeitsgericht äußerte sich zur nachträglichen Streichung einer bereits erteilten Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis. Die Frage war: Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis? Oder kann sie oder er zumindest die Wiederaufnahme einer solchen verlangen, wenn sie zunächst Bestandteil des Zeugnisses war, dann aber wieder gestrichen wurde? Hierzu äußerte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil.

Das Arbeitszeugnis am Ende des Arbeitsverhältnisses

Am Ende eines Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Der Inhalt des Arbeitszeugnisses allerdings birgt nicht selten Konfliktpotenzial zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte in seinem Urteil vom 06.06.2023 (Az. 9 AZR 272/22) klar, dass sich Arbeitgebende durch eine einmal im Arbeitszeugnis erteilte Dankes- und Wunschformel binde. Diese kann daher nicht ohne Weiteres gestrichen werden.

Das Arbeitszeugnis und die Dankes- und Wunschformel

Die Parteien stritten um die Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis. Die Arbeitgeberin hatte der Arbeitnehmerin nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis ausgestellt. Es enthielt die häufig verwendete Schlussformel „Wir danken Ihnen für Ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, Sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für Ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir Ihnen alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“

Die Arbeitnehmerin forderte ihre ehemalige Arbeitgeberin mehrfach zur Korrektur des bereits ausgestellten Arbeitszeugnisses auf. Die Änderungswünsche betrafen dabei nicht die Schlussformel. Aus Verärgerung über den zusätzlichen Aufwand, durch die die Änderungswünsche, erteilte die Arbeitgeberin zwar ein verbessertes Zeugnis, entfernte aber die Schlussformel. Das Zeugnis endete jetzt mit dem Satz: „Frau D verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch.“ Die Arbeitnehmerin verlangte, die Dankes- und Wunschformel wieder zurück.

Die Bindung an das bisherige Arbeitszeugnis

Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht. Verlangt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zu Recht von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, das ihm erteilte Zeugnis zu ändern, dürfe der Arbeitgebende dies nur dann zum Anlass nehmen, den Zeugnisinhalt zu Lasten des Arbeitnehmenden zu ändern, wenn sachliche Gründe ein Abweichen als angemessen erscheinen lassen. Andernfalls verstoße er mit der Änderung gegen das sogenannte Maßregelungsverbot.

Durch das Einfügen der Dankes- und Wunschformel habe sich die Arbeitgeberin hier selbst gebunden. Durch das Streichen einer einmal gewährten Dankes- und Wunschformel habe die Arbeitnehmerin einen Nachteil erlitten, der unmittelbar auf berechtigte Änderungswünsche zurückzuführen sei. Damit seien die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gegeben. Dieses entfalte seine Wirkung– insbesondere im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses – auch über die Dauer des Arbeitsvertrages hinaus.

Praxishinweise zur Erstellung von Arbeitszeugnissen

Wie das BAG noch einmal betonte, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmenden ein Arbeitszeugnis zu erteilen, das mit einer Dankes- und Wunschformel endet.

Häufig werden Vergleichsverhandlungen, der Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder das Wohlwollen gegenüber einem langjährigen Mitarbeitenden die Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel erforderlich machen oder diese nahelegen. Entscheidet sich ein Unternehmen dazu eine Dankes- und Wunschformel in das Arbeitszeugnis aufzunehmen, sollte sich schon bei der Erstellung des (ersten) Arbeitszeugnisses die Aufnahme und Ausgestaltung dieser Schlussformel am Maßstab der Bewertung im übrigen Text des Zeugnisses orientieren.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten eine solche Formel – einmal im Arbeitszeugnis aufgenommen – nicht ohne Weiteres wieder nachträglich streichen. Falls im Einzelfall dennoch das Bedürfnis besteht, eine bereits erteilte Schlussformel wieder zu streichen, braucht es Rechtsberatung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind an die einmal erteilte Formel dann nicht gebunden, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Wann dies der Fall ist, kommt auf den konkreten Einzelfall an und bedarf einer rechtlichen Prüfung.

Sie haben Fragen zu Arbeitszeugnissen als Unternehmen oder HR-Abteilung? Dann sprechen Sie uns jederzeit gerne persönlich an.