Deutschland und Österreich verhandeln derzeit über ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Der Entwurf verspricht steuerliche Vereinfachungen für grenzüberschreitend Beschäftigte in Bezug auf Tätigkeiten im Homeoffice. Die Neuerungen treten voraussichtlich ab 2024 in Kraft.

Deutschland und Österreich verhandeln derzeit über ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA Deutschland/Österreich). Der Entwurf verspricht steuerliche Vereinfachungen für grenzüberschreitend Beschäftigte (Grenzgänger) in Bezug auf Tätigkeiten im Homeoffice. Die Neuerungen treten voraussichtlich ab 2024 in Kraft.

Grundsätzlich weist das DBA Deutschland/Österreich das Besteuerungsrecht hinsichtlich Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, dem Ansässigkeitsstaat zu. Dies trifft allerdings nicht zu, wenn die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. In diesem Fall dürfen die dafür bezogenen Vergütungen grundsätzlich im anderen Staat versteuert werden. 

Gemäß der aktuellen Grenzgängerregelung können Vergütungen trotzdem im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Person hat ihren Wohnsitz in der Nähe der Grenze in einem Vertragsstaat und ihren Arbeitsort in der Nähe der Grenze im anderen Staat.
  • Außerdem muss die Person täglich von ihrem Arbeitsort zu ihrem Wohnsitz zurückkehren. Als Grenznähe wird dabei definiert, dass sich der Wohnsitz und der Arbeitsort innerhalb einer Entfernung von jeweils 30 Kilometern Luftlinie beidseits der Grenze befinden.

Eine Toleranzvereinbarung mit Deutschland legt bereits aktuell fest, dass bis zu 45 Nichtrückkehrtage (Arbeitstage) pro Jahr sich nicht auf die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung auswirken. Aktuell sind grundsätzlich auch Homeoffice-Tage im Ansässigkeitsstaat als (potenziell schädliche) Nichtrückkehrtage zu zählen (Ausnahmen bestanden aufgrund von Konsultationsvereinbarungen während der COVID-19-Pandemie für pandemiebedingte Homeoffice-Tage.)

Der nunmehr von den österreichischen Behörden veröffentlichte Entwurf legt fest, dass Grenzgängerinnen beziehungsweise Grenzgänger ihre unselbstständige Tätigkeit nunmehr bloß „üblicherweise in der Nähe der Grenze“ ausüben müssen und sieht somit von der Notwendigkeit eines täglichen Pendelns zum Arbeitgeber in Grenznähe des Nachbarlandes ab. Geplant ist in einer Konsultationsvereinbarung eine Liste der Gemeinden zu veröffentlichen, die in der Grenzzone liegen. Damit soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Für etwaige Dienstreisen außerhalb des definierten Grenzgebietes gilt weiterhin die 45-tägige Schädlichkeitsgrenze.

Praxishinweis

Der Entwurf trägt damit den aktuellen Entwicklungen der Arbeitswelt aufgrund der Pandemie, die zu geänderten Arbeitsformen geführt haben, im Bereich der Grenzgänger Rechnung. Eine Veröffentlichung des Entwurfs durch die deutschen Finanzbehörden bleibt abzuwarten.

Gemeinsam mit unseren Kolleginnen und Kollegen von Grant Thornton Österreich stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.