Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist eine Anpassung der Bewertungsvorschriften für Immobilien an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 geplant. Im Kern sollen damit die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer relevanten Bedarfswerte von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Wohnungs- und Teileigentum, für die kein Wert im Vergleichswertverfahren (nach Kaufpreissammlung) festgestellt werden kann, an die gemeinen Werte angeglichen werden. Gleiches gilt für Mietwohngrundstücke sowie für geschäftlich und gemischt genutzte Grundstücke. Es ist damit zu rechnen, dass die Bewertung nach den neuen Vorschriften zu höheren Werten im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer führt. Somit wird das Vererben und Verschenken von Immobilien teurer, wenngleich die Steuersätze für die Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht erhöht werden. Man kann daher durchaus von einer versteckten Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sprechen.

Praxishinweis

Wer in naher Zukunft über eine schenkweise Übertragung von Immobilien nachdenkt, sollte überlegen, die Übertragung noch in diesem Jahr zu vollziehen, um die günstigeren Bewertungsvorschriften noch nutzen zu können. Insbesondere in Kombination mit Nießbrauchgestaltungen kann die Substanz in die nächste Generation übertragen werden, während die Erträge zur Absicherung beim Schenker verbleiben können.