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Bundesnetzagentur

Marktrisikoprämie basiert weiterhin nur auf historischen Daten

Zur Ermittlung der Erlösobergrenzen für Strom- und Gasnetzbetreiber in Deutschland beschließt die Bundesnetzagentur turnusmäßig für die jeweils kommende fünfjährige Regulierungsperiode die kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze gemäß den Vorgaben der Netzentgeltverordnungen. Die Festsetzung für die kommende 4. Regulierungsperiode ist kürzlich, im Oktober dieses Jahres, erfolgt. Diese „EK-I-Zinssätze“ sind eine wesentliche Komponente der regulierten Entgelte, die deutsche Netzbetreiber für die Durchleitung von Strom und Gas von den Endkunden verlangen. Die Zinssatzfestlegungen der BNetzA stoßen daher stets über die Energiebranche hinaus auf breites öffentliches Interesse. Zur Ermittlung dieser EK-I-Zinssätze stützt sich die BNetzA grundsätzlich auch auf das Capital Asset Pricing Model (CAPM).

Wesentlicher Bestandteil der Ermittlung durch die BNetzA ist demnach auch die Marktrisikoprämie. Während der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW (FAUB) seit Oktober 2019 den Ansatz einer Marktrisikoprämie vor persönlichen Steuern in einer Bandbreite zwischen 6 % und 8 % empfiehlt, hat die BNetzA in der aktuellen Festsetzung erneut die Marktrisikoprämie leicht abgesenkt (von 3,8 % auf 3,7 %). Die BNetzA stützt sich in ihrer Ableitung der Marktrisikoprämie allein auf eine langfristige historische Marktrisikoprämie über einen Zeitraum von 121 Jahren. Der FAUB hat seine Empfehlung demgegenüber auf einen pluralistischen Ansatz verschiedener Schätzverfahren gestützt.

Der neuerliche Ansatz zeigt weiterhin eine deutliche Diskrepanz bei der abgeleiteten Marktrisikoprämie zwischen FAUB-Empfehlung und Ansatz der BNetzA. Der FAUB hat daher schon vor der aktuellen Festlegung durch die BNetzA klarstellende Erörterungen zur Konsistenz der Zinssätze im Zähler und im Nenner des Bewertungskalküls vorgenommen, auf die es bei der Bewertung von Verteilnetzen und Netzgesellschaften somit unverändert zu achten gilt.