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Mitteilungsverordnung

Neue Meldepflicht für Kassenärztliche Vereinigungen

Sie müssen jetzt auch die Zahlungen an Leistungserbringer nach der Coronavirus-Testverordnung melden.

Der Gesetzgeber hat mit Datum vom 23. September 2021 die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung erlassen. Entsprechend hat das Bundesministerium der Finanzen Ende September 2021 sein Schreiben zur Anwendung der Mitteilungsverordnung aus dem Januar 2021 (wir berichteten) ergänzt.

Neu ist: Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) haben eine Meldepflicht über die  an Leistungserbringer geleisteten Zahlungen nach der Coronavirus-Testverordnung für Leistungen nach dem 31. Dezember 2020. Die Meldungen haben nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen

In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass in diesem Fall stets der Leistungserbringer zu melden ist, auch wenn seine Erstattungsforderung gegenüber der KV abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist. Ausgenommen von der Meldepflicht sind entsprechende Zahlungen an öffentliche Stellen des Bundes oder eines Landes.

Werden mitzuteilende Zahlungen im Kalenderjahr ihrer Auszahlung ganz oder teilweise an die KV zurückerstattet, ist diese Minderung der mitzuteilenden Zahlungen bei Erstellung des Datensatzes zu berücksichtigen. Bei Erstattung in einem späteren Kalenderjahr ist diese Rückzahlung eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der KV eingegangen ist, mitzuteilen.

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