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Umsatzsteuer

Flutkatastrophe: Billigkeitsmaßnahmen

Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe im Juli 2021 zu bestimmten umsatzsteuerrechtlichen Rechtsfragen Stellung genommen. Diese betreffen auch die öffentliche Hand.

Bedeutsam ist insbesondere folgende Regelung: Überlassen Unternehmen der öffentlichen Hand Flutopfern Wohnraum, wird aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen.

Außerdem regelt das BMF weitergehende Erleichterungen für Unternehmen, die Flutopfer unterstützen. Dazu gehören zum Beispiel die temporäre Zurverfügungstellung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen zur Suche und Rettung von Flutopfern und Beseitigung der Flutschäden oder durch eine unentgeltliche Personalgestellung für derartige Einsätze. Weiterhin erfolgt eine Freistellung von einer Umsatzbesteuerung bei Spenden bestimmter Sachgüter (Lebensmittel, Tierfutter, für den Tag notwendige Güter, Pumpen, Werkzeuge und Maschinen zur Bewältigung der Unwetterereignisse), sofern die Spenden unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen.

Für von der Flutkatastrophe betroffene Unternehmen kann auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 gegebenenfalls bis auf Null herabgesetzt werden. Eine Erstattung von Vorauszahlungen oder eine Festsetzung auf Null führt nicht zum Wegfall der gewährten Dauerfristverlängerung.

 

 

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