article banner
Betriebe gewerblicher Art

Feststellung des steuerlichen Einlagekontos in „Wechselfällen“

Laut BFH ist der Bestand des Einlagekontos eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebes gewerblicher Art weder an die Gewinnermittlungsart noch an das Überschreiten der Betragsgrenzen des § 20 Absatz 1 Nummer 10b EStG gebunden. Was das für die Praxis bedeutet.

Der Bestand des Einlagekontos eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebes gewerblicher Art (BgA) ist weder an die Gewinnermittlungsart noch an das Überschreiten der jeweiligen Betragsgrenzen des § 20 Absatz 1 Nummer 10b Einkommensteuergesetz (EStG) gebunden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30. September 2020 (Aktenzeichen I R 12/17) klargestellt.

Im Streitfall ermittelte der BgA den Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung. Die Betragsgrenzen des § 20 Absatz 1 Nummer 10b EStG wurden bis 2010 nicht überschritten, so dass bei diesem BgA die Regeln zur Kapitalertragsteuer nicht zur Anwendung kamen. Im Jahr 2011 wurden diese Betragsgrenzen überschritten. Strittig war nun die Feststellung des Einlagenkontos für 2011, was für die Berechnung einer eventuellen Kapitalertragsteuer von Bedeutung war. Die Kommune begehrte für den BgA eine Fortschreibung des Einlagenkontos auch für die Vorjahre, so dass die Fortschreibung in 2011 hierauf aufsetzen konnte.

Dies bestätigte der BFH nun. Dies entspreche insbesondere dem Sinn des steuerlichen Einlagekontos. Anhand dieses Kontos soll bei Gewinnausschüttungen überprüft werden, ob es sich um eine Einlagenrückgewähr handelt, die steuerlich nicht zu erfassen ist. Das steuerliche Einlagekonto soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers fortlaufend festgestellt werden, Feststellungsunterbrechungen würden diesem Konzept zuwiderlaufen. Das gilt insbesondere, soweit mit Blick auf die angesprochenen Betragsgrenzen ansonsten nur für einzelne Jahre Feststellungen zu erfolgen hätten. Das Einlagekonto hat insbesondere Bedeutung bei Dauerverlusttätigkeiten, die nicht gesetzlich begünstigt sind und damit als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft werden. In diesen Fällen sind eine sorgfältige Fortschreibung und Bescheinigung der Verwendung des Einlagenkontos erforderlich.

Praxishinweis

Wir unterstützen Sie gerne, um diese äußerst „technische“ Steuergesetzesvorschrift in Ihrem Fall rechtssicher anzuwenden und damit vermeidbare Steuerbelastungen zu verhindern!

 

list item with text on the right

GUT INFORMIERT!
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und Webinare

Jetzt anmelden!