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Forschungszulagengesetz

Mehr Geld für Innovation

Seit 2020 bietet das neue Forschungszulagengesetz (FZulG) in Deutschland erstmals die Möglichkeit einer steuerlichen Förderung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (F&E). Unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche können Unternehmen dabei eine 25%-ige Forschungszulage für die im Rahmen von F&E entstandenen Personalkosten beantragen. Darüber hinaus werden Forschungsaufträge an Dritte mit 15% bezuschusst. In Deutschland wird insbesondere in der Automotive Branche viel geforscht und entwickelt, so dass sich hier große Chancen für Zulieferer und OEM´s auftun. Laut VDA investierte die deutsche Automobilindustrie in 2018 rund 45 Milliarden Euro in F&E und steht somit im internationalen Vergleich auf der Spitzenposition. Auch der Gesetzgeber beteiligt sich jetzt mit dem FZulG aktiv an diesen Aktivitäten.

Anspruchsberechtigung

Für das neue FZulG sind alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche anspruchsberechtigt. Berücksichtigt werden dabei sämtliche F&E-Aktivitäten, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben, solange sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Begünstigte F&E Vorhaben

Begünstigt sind F&E Vorhaben, die neuartig, schöpferisch, systematisch und übertragbar bzw. reproduzierbar sowie in ihrem Ergebnis noch ungewiss sind. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können dabei als eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung oder Kooperationsvorhaben durchgeführt werden. Die Durchführung eines in Auftrag genommenen F&E-Vorhabens durch das Auftrag nehmende Unternehmen stellt keine eigenbetriebliche Forschung im Sinne des Gesetzes dar. Eine Förderung des Auftragnehmers ist damit ausgeschlossen.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage des FZulG richtet sich nach den Personalaufwendungen und ist aktuell auf vier Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Bei verbundenen Unternehmen gilt diese Begrenzung für den Gesamtkonzern. In Summe werden 25% (maximal eine Million Euro pro Wirtschaftsjahr) der folgenden Aufwendungen erstattet:

  • Eigenbetriebliche Forschung: Begünstigt sind sämtliche dem Lohnsteuerabzug unterliegen-den Arbeitslöhne für Arbeitnehmer sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers nach § 3 Nummer 62 EStG. Nicht begünstigt sind die Aufwendungen für lediglich mittelbar an einem Projekt Beteiligte (zum Beispiel Projektorganisatoren) sowie Aufwendungen für Leiharbeit
  • Auftragsforschung: Bei der Auftragsforschung sind 60% des insgesamt gezahlten Entgelts zu berücksichtigen. Voraussetzung ist dabei, dass der Auftragnehmer seinen Sitz in der EU oder einem EWR-Staat hat.

Wichtige Informationen

Nicht in die Bemessungsgrundlage aufgenommen werden dürfen Personalaufwendungen, die bereits im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden. Die Summe aller gewährten staatlichen Beihilfen dürfen in Summe pro Unternehmen und F&E Vorhaben den Betrag von 15 Millionen Euro nicht überschreiten. Außerdem dürfen nur F&E Vorhaben, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden, bei der Forschungszulage berücksichtigt werden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 sowie ab dem 1. Juli 2026 ist die Bemessungsgrundlage auf zwei Millionen Euro begrenzt.

Antragsverfahren

Allgemeiner Ablauf

Das Antragsverfahren der Forschungszulage ist zweistufig. In einem ersten Schritt wird durch die Bescheinigungsstelle (BSFZ) allgemein darüber entschieden, ob ein Projekt grundsätzlich die Voraussetzungen der Förderfähigkeit erfüllt. Darauf aufbauend wird durch das zuständige Finanzamt über die Forschungszulage der Höhe nach entschieden.

Erforderliche Unterlagen für den Antrag

Für den Antrag auf Bescheinigung sind der BSFZ folgende Unterlagen bereitzustellen:

  • Allgemeine Angaben zum Antragsteller (einmal jährlich zu aktualisieren)
  • Aussagekräftige, nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung des F&E Vorhabens (maximal 4000 Zeichen)
  • Angabe, ob es sich um eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung oder Kooperations-vereinbarung mit anderen Unternehmen oder einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung handelt.
  • Geplanter finanzieller und personeller Rahmen des Vorhabens. Nicht benötigt werden zunächst Nachweisunterlagen (etwa Baupläne oder technische Zeichnungen). Diese können jedoch unter Umständen von der BSFZ angefragt und geprüft werden.

Antrag beim Finanzamt

Die Bescheinigungsstelle leitet die positive Bescheinigung an das zuständige Finanzamt weiter. Dieses entscheidet, ob weitere Unterlagen angefordert werden. Die förderfähigen Aufwendungen sind im Unternehmen durch zeitnahe Stundenerfassungen der in den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigten Arbeitnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage vorzuhalten. Darüber hinaus sollten Berechnungen über die Gesamthöhe der förderfähigen Aufwendungen vorliegen.

Festsetzung der Forschungszulage

Die Forschungszulage wird in einem Forschungszulagenbescheid festgesetzt und mit der nächsten Veranlagung auf die Körperschaft- bzw. Einkommensteuer angerechnet. Übertrifft sie die festgesetzte Steuer, wird der Differenzbetrag ausgezahlt.

Kumulierung mit anderen staatlichen Maßnahmen

Förderfähige Aufwendungen dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit diese im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden. Dieser Kumulierungsausschluss gilt auch, wenn die anderen Förderungen aus Unionsmitteln stammen.

Sprechen Sie gerne unsere Expertin für weitere Informationen an.

 

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