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Lohnsteuer

Die wichtigsten lohnsteuerlichen Themen zum Jahresende

Arbeitgeber sehen sich auch zum Jahreswechsel 2021/2022 mit vielfältigen lohnsteuerlichen Fragestellungen konfrontiert. Neben aktuellen finanzgerichtlichen Urteilen und neu veröffentlichten Verwaltungsauffassungen stellt die Corona-Pandemie Arbeitgeber vor weitere (lohnsteuerliche) Herausforderungen.

Update Betriebsveranstaltung – Virtuell oder 2G (Plus)?

Die Durchführung virtueller Betriebsveranstaltungen war bereits im Winter 2020/2021 Gegenstand der lohnsteuerlichen Fachdiskussion. Einigkeit besteht wohl in Literatur und Verwaltung, dass auch eine virtuell durchgeführte Veranstaltung steuerlich begünstigt sein kann, sofern die maßgeblichen Voraussetzungen des § 19 EStG Absatz 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Organisation und Durchführung der Veranstaltung erfüllt werden. Erforderlich ist daher das (virtuelle) Zusammenkommen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Arbeitgeber können daher auch bei virtuellen Betriebsveranstaltungen den Freibetrag in Höhe von 110 Euro pro teilnehmende Mitarbeiterin beziehungsweise teilnehmenden Mitarbeiter berücksichtigen. Fragen wirft dagegen die steuerliche Einordnung von Präsenzveranstaltungen auf, die dem 2G (Plus) Grundsatz unterliegen. Hier sollte mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden, dass die Teilnahmebeschränkung außerbetrieblichen Zwecken (Infektionsschutz) dient und den Charakter der Veranstaltung als steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung nicht gefährdet. Unklar ist derzeit auch die lohnsteuerliche Behandlung von Geschenken anlässlich der Betriebsfeier an Mitarbeitende, die nicht an der Veranstaltung teilnehmen können oder wollen.

Ob virtuell oder in Präsenz - Arbeitgeber sollten in jedem Fall die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den sogenannten No-Show-Kosten beachten. Derartige Kosten sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2021, Aktenzeichen VI R 31/18) und für Zwecke des Freibetrags durch die Anzahl der teilnehmenden Beschäftigten zu dividieren. Eine Dokumentation der geplanten Teilnehmerzahl reicht nicht aus.

Neues BMF-Schreiben zur Entfernungspauschale ab 1. Januar 2021

In einem umfangreichen BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung am 18. November 2021 zu der Berechnung der Entfernungspauschale ab dem 1. Januar 2022 Stellung genommen. Arbeitgeber sollten sich auf erhöhten Dokumentationsaufwand ab dem 1. Januar 2022 bei Anwendung der Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 a und b EStG einstellen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag vom 25. November 2021

Lohnsteuerliche Behandlung von Vermögensbeteiligungen

Durch das sogenannte Fondsstandortgesetz ist der Freibetrag für vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gewährte Vermögensbeteiligungen (zum Beispiel Aktien, GmbH-Anteile) mit Wirkung ab 2021 von 360 Euro jährlich auf 1440  Euro jährlich erhöht worden.

Außerdem werden gesetzlich definierte und ab dem 1. Juli 2021 gewährte „Startup-Beteiligungen“ zwar bereits im Zeitpunkt der Überlassung unter Berücksichtigung des oben angegebenen Freibetrags bewertet und sind sozialversicherungspflichtig, sie werden aber erst bei Veräußerung, bei einem Arbeitgeberwechsel oder spätestens nach Ablauf von zwölf Jahren mit diesem Wert grundsätzlich unter Anwendung der Fünftelregelung lohnbesteuert. Ein während des „Haltezeitraums“ erzielter Vermögenszuwachs führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen, der der 25-prozentigen Abgeltungsteuer unterliegt. Hervorzuheben ist die Verpflichtung der Finanzbehörden, die Höhe des nicht besteuerten Vorteils zu bestätigen (§ 19a Absatz 5 EStG).

Die Finanzverwaltung hat mit Datum vom 16. November 2021 zu der lohnsteuerlichen Behandlung von Vermögensbeteiligungen und zu diversen Einzelfragen im Zusammenhang mit der Neuregelung Stellung genommen. Zudem äußert sich die Finanzverwaltung auch zu Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen nach französischem Recht (FCPE).

Homeoffice und Arbeitgeberersatz

Ein Ersatz von privat verauslagten Kosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber für die Einrichtung des Homeoffice ist weiterhin nur sehr eingeschränkt möglich. Wie bisher besteht die Möglichkeit, bei entsprechender Dokumentation 20% des Rechnungsbetrages, maximal 20 Euro, der Telefonkosten pro Monat zu übernehmen. Arbeitgeber sollten zudem die seit dem 1. Januar 2020 geltende Neuregelung zur Qualifizierung von Kostenerstattungen als Barlohn beachten. Um Härten auszugleichen, bietet sich die Nutzung der (ab 1. Januar 2022) bestehenden 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge an. Bei Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und Dokumentationspflichten kann diese auch für Gutscheine im Sinne des § 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genutzt werden.

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