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Drohende Verschärfung der Wegzugsbesteuerung

Der Bundestag hat am 21. Mai 2021 das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) beschlossen und damit den Weg für das weitere Gesetzgebungsverfahren geebnet. Der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses ist der Bundesrat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2021 nicht gefolgt und hat keine Stellungnahme bezüglich der Wegzugsbesteuerung, insbesondere nicht zu den Stundungsregelungen bei EU/EWR-Wegzügen, abgegeben. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, die für den 25. Juni 2021 vorgesehen ist. Die Bundesregierung rechnet mit erheblichen Steuermehreinnahmen, insbesondere durch den Wegfall der aktuell noch bestehenden Stundungsregelungen. Für die geplanten Veränderungen bei der Wegzugsbesteuerung geht nun die Richtung wieder zurück auf Anfang, lediglich der Anwendungszeitpunkt wird nun klar auf Wegzüge nach dem 31. Dezember 2021 definiert. Das bedeutet:

Es bleibt bei der beabsichtigten Verschärfung der Wegzugsbesteuerung (§ 6 Außensteuergesetz (AStG)) im privaten Bereich, insbesondere die Möglichkeit einer zeitlich unbegrenzten, zinslosen Stundung bei Wegzug ins EU/EWR Ausland soll abgeschafft werden.

Weiterhin werden bestimmte Realisationstatbestände des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) erfasst, die zum Wegfall bzw. Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts führen. Hierzu zählt neben dem Wegzug auch die Schenkung oder der Erbfall. Es wird ein Veräußerungsfall fingiert, sodass die Anteile an einer Kapitalgesellschaft als zum gemeinen Wert veräußert gelten. Konkret werden also stille Reserven aufgedeckt, unterliegen der deutschen Einkommensteuer und ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, ein tatsächlicher Veräußerungspreis, also Liquidität, fließt mangels Veräußerung nicht zu.

Der persönliche Anwendungsbereich wird erweitert und gilt zukünftig für natürliche Personen, die insgesamt sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren.

Bei einer vorübergehenden Abwesenheit beträgt der Rückkehrzeitraum für den nachträglichen Wegfall der Steuerpflicht sieben Jahre. Eine einmalige Verlängerung um weitere fünf Jahre auf insgesamt zwölf Jahre ist möglich, wenn die Rückkehrabsicht glaubhaft gemacht werden kann. Auch diese Anpassung führt indirekt zu einer Verschärfung, da zumindest im EU/EWR-Raum die Rückkehr bislang an keine Frist gebunden war, sondern eine unbegrenzte Stundungsmöglichkeit bestand.

Die wohl gravierendste Änderung in der Wegzugsbesteuerung ist der Wegfall der Möglichkeit zur zinslosen Stundung der Steuer bei Wegzug in einen EU/EWR Staat. Stattdessen wird die Steuer sofort fällig und kann nur auf Antrag und ausschließlich gegen Sicherheitsleistung über sieben Jahre verteilt werden. Dies gilt sowohl für Wegzugsfälle in einen Drittstaat, als auch in einen EU/EWR-Staat. Ob diese Regelung europarechtlich Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Ein Verstoß gegen Behaltenspflichten führt zum sofortigen Wegfall der Stundung.

Zusammenfassend ergeben sich die drei folgenden Anpassungen:

  1. Wegfall der unbegrenzten und zinslosen Stundungsmöglichkeit bei Wegzug ins EUR/EWR-Ausland
  2. Rückkehroption nur noch fristgebunden
  3. Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs

Handlungsempfehlung

Es sollte bei bereits erfolgten oder geplanten Wegzugsfällen kurzfristig geprüft werden, welche Steuerfolgen sich nach der Neufassung ergeben.

 

 

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