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Wichtige Neuerung

Ab 2023 ändert sich die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Da der Gesetzgeber im Sommer diesen Jahres die Frist zur zwingenden Anwendung der neuen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen noch einmal großzügig bis 2023 verlängert hat, möchten wir Ihnen noch einmal einige Hinweise zur Umsetzung geben.

Bereits im April 2020 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene die Möglichkeit der Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) im Zusammenhang mit der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich bejaht.  

Eine verbindliche Auskunft kann grundsätzlich nur für einen ernsthaft geplanten und noch nicht verwirklichten Sachverhalt gestellt werden. Ein solcher liegt laut BMF auch dann vor, wenn ein Dauersachverhalt aufgrund einer grundlegenden Gesetzesänderung nur dann unverändert fortgeführt werden soll, soweit keine wesentlichen negativen Steuerfolgen eintreten. Darüber hinaus sei schlüssig darzulegen, dass eine Sachverhaltsänderung für die Zukunft möglich wäre. Die Finanzämter erteilen jedoch keine verbindlichen Auskünfte, wenn zu einer grundlegend geänderten Rechtslage in absehbarer Zeit eine Verwaltungsanweisung zu erwarten sei.

Weiterhin sei darauf hingewiesen, dass Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des neuen Umsatzsteuerrechts für juristische Personen öffentlichen Rechts (jPöR) zwar dann ausgeschlossen sein sollen, wenn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen als Anbieter nur jPöR auftreten. Wird in diesen Konstellationen jedoch eine privatrechtliche Ausgestaltung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gewählt und ein privatrechtliches Entgelt erzielt, so liegt kein Handeln im Rahmen öffentlicher Gewalt nach § 2b Absatz 1 Satz 1 UStG mehr vor.

 

 

 

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