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Steuerlicher Querverbund

Organschaft: Gewinnabführungsverträge bis Ende 2021 anpassen

Lange Zeit hat die Finanzverwaltung – entgegen der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – variable Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter im Rahmen einer Organschaft steuerlich anerkannt. Eine zivilrechtlich zulässige Ausgleichszahlungsvereinbarung sollte dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags (GAV) nicht entgegenstehen. In der Praxis wurden auf dieser Basis ertragsteuerliche Organschaften gestaltet. Insbesondere in Strukturen des kommunalen Querverbundes sind solche gewinnabhängigen Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter anzutreffen, wenn an einem Teilbereich – regelmäßig der Versorgungssparte – auch ein privates Unternehmen beteiligt ist und dieses eben nur, aber auch in Höhe der Beteiligungsquote, am Ergebnis der Versorgungssparte partizipieren soll und andere Tätigkeiten, wie der Betrieb eines öffentlichen Bades, eines Parkhauses oder des ÖPNV – auch im Hinblick auf § 8 Absatz 7 Körperschaftsteuergesetz – ausschließlich von dem kommunalen Anteilseigner getragen werden sollen.

Insofern erfolgte bereits Ende 2018 eine gesetzliche Einschränkung der Zulässigkeit variabler Ausgleichszahlungen bei der Organschaft. Für Bestandsfälle hatte der Gesetzgeber allerdings eine Übergangsregelung vorgesehen, nach der die verschärften Regelungen erst ab 2022 anzuwenden sind. Dies bedeutet nun aber, dass in einschlägigen Fällen GAV bis Ende 2021 zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind. In vielen Fällen dürften Betroffene gefordert sein, der neuen Rechtslage mit strukturellen Änderungen zu begegnen.

Praxishinweis

Diese Schritte benötigen ausreichenden zeitlichen Vorlauf, so dass bereits jetzt bestehende Strukturen zu überprüfen sind. Betroffen sind insbesondere kommunale Versorgungsunternehmen, an denen private Unternehmen mit Minderheitsbeteiligungen beteiligt sind. Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie!

 

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