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Steuererklärungen

Längere Abgabefrist für das Veranlagungsjahr 2019

Update vom 29. Januar 2021: Inzwischen hat der Deutsche Bundestag beschlossen, die Frist für Steuerberater zur Abgabe von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum 31. August 2021 zu verlängern.

Aufgrund der fortwährenden Corona-Pandemie wird die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 für Steuerpflichtige, die von einem Steuerberater vertreten sind, vom 28. Februar 2021 auf den 31. März 2021 verlängert. Dies hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 entschieden. Bereits vor Weihnachten des vorigen Jahres hat die Regierungskoalition sich – jedoch noch nicht formell – für eine weitergehende Verlängerung dieser Frist bis zum 31. August 2021 ausgesprochen.

Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019

Der Zinslauf der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO („Vollverzinsung“) beginnt – nur für den Besteuerungszeitraum 2019 – erst am 1. Oktober 2021.

Wir werden Sie fortlaufend über die weitere Entwicklung informieren.

 

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