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Beratungspraxis Unternehmenssteuern

„Leitplanken“ für das Unternehmenssteuerrecht

2021 werden wir Sie noch zielgerichteter mit unserer neuen Reihe „Beratungspraxis Unternehmenssteuern“ informieren. Wir setzten dort wie gewohnt den Fokus auf den Beratungsaspekt zu aktuellen und praxisrelevanten Entwicklungen im Bereich des nationalen Ertragsteuerrechts. Die „Beratungspraxis Unternehmenssteuern“ wird monatlich, erstmals Ende Januar 2021, erscheinen. Wir hoffen, Ihnen damit zusätzliche „Leitplanken“ im mitunter unübersichtlichen und schnelllebigen Unternehmenssteuerrecht für Personen- und Kapitalgesellschaften anbieten zu können und freuen uns auf den Austausch mit Ihnen.

Viele Grüße

Ihre
Paul Forst und Christoph Kneip



Rangrücktritt als Sanierungselement

Derzeit stehen viele Betriebe coronabedingt vor der Herausforderung, den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Vor allem seit Beginn der Corona-Krise aufgelaufene Verluste können zu einer bilanziellen Schieflage führen. Da seit dem 1. Januar 2021 im Grundsatz die Überschuldung bei Kapitalgesellschaften und der GmbH & Co. KG wieder eine Insolvenzantragspflicht auslösen kann, rückt der Rangrücktritt wieder in den Fokus. Mit diesem Instrument kann eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vermieden werden. Dabei ist entscheidend, dass der Rangrücktritt keine (zusätzliche) Belastung mit Ertragsteuern auslöst. Das ist dann sichergestellt, wenn die Aussprache des Rangrücktritts nicht zu einer gewinnwirksamen Ausbuchung der Verbindlichkeit in der Steuerbilanz führt.

Nach der steuerbilanziellen Sonderregelung des § 5 Absatz 2a Einkommensteuergesetz (EStG) scheidet die Passivierung einer Verbindlichkeit aus, wenn diese nur aus zukünftigen Jahresüberschüssen oder einem Liquidationsüberschuss zu tilgen ist. In diesen Fällen kommt es zur steuerpflichtigen Ausbuchung der Verbindlichkeit.

Allerdings ändert der Rangrücktritt nichts an dem Bestehen der Verbindlichkeit, sondern stellt nur deren Befriedigung hinter andere Verbindlichkeiten zurück. Sowohl handels-, als auch insbesondere steuerbilanziell bleibt es bei der Passivierung, wenn der Rangrücktritt vorsieht, dass die Rückführung der Verbindlichkeit nicht nur aus zukünftigen Gewinnen oder Einnahmen, sondern auch aus „sonstigem freien Vermögen“ erfolgen soll. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt jüngst mit Urteil vom 19. August 2020 (Aktenzeichen XI R 32/18), dass dies auch dann gilt, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit – diese war im Streitfall aufgegeben worden – aus der Sicht des Bilanzstichtages nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen, und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird. Es kommt also nicht darauf an, ob und wie wahrscheinlich die zukünftige Schaffung freien Vermögens aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist – maßgebend ist alleine, dass der Schuldner rechtlich verpflichtet ist, auch mit freiem Vermögen die – im Rang zurückgetretene – Verbindlichkeit zu erfüllen.

Das Urteil ist insbesondere im Hinblick auf die Änderungen durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) und die Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetzes (StaRUG) zu begrüßen. Der Rangrücktritt kann einen Baustein im Rahmen eines Restrukturierungsplans im Sinne der §§ 2 ff StaRUG darstellen.

Wie bisher ist die rechtlich einwandfreie Formulierung des Rangrücktritts zur Vermeidung steuerpflichtiger Erträge entscheidend. Auch bestehende Rangrücktrittserklärungen sollten überprüft werden. Die Experten von Warth & Klein Grant Thornton unterstützen Sie hierbei gerne.



Ausgewählte Beratungshinweise - kurz notiert

  • Gesetzentwurf zur Änderung des EGAO: Der Entwurf sieht vor, dass einmalig für die Veranlagungen 2019 die Ende März 2021 ablaufende Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und die regulär fünfzehnmonatige zinsfreie Karenzzeit (für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen) um jeweils 5 bzw. 6 Monate verlängert werden.

  • Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten: Stundungsregelungen für Steuerpflichtige, die nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen sind, waren zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Nach dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2020 werden sie bis zum 30. Juni 2021 verlängert, wenn (Anschluss-)Stundungsanträge gestellt werden.

  • Rückwirkungsfrist bei Umwandlungen: Die Rückbeziehungsmöglichkeit war zunächst für das Kalenderjahr 2020 von 8 auf 12 Monate erweitert worden. Mit einer Verordnung vom 18. Dezember 2020 erfolgte eine Verlängerung auch für 2021.
  • Körperschaftsteuerliche Organschaft - Problembereich Satzung (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2020 - 6 K 3291/19 F; Revision anhängig, BFH-Aktenzeichen I R 50/20): Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf setzt im Fall von Zustimmungsvorbehalten in der Satzung eine finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft voraus, dass der Organträger über eine nach der Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit, also in der Regel mehr als 50% verfügt. Die Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft, wonach ein Organträger für eine finanzielle Eingliederung über die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen muss, ist nach Auffassung des FG Düsseldorf auf die körperschaftsteuerliche Organschaft zu übertragen.

 

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