Das BMF hat am 13. Februar 2024 ein Schreiben zur Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) und zur Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels veröffentlicht. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Für juristische Personen öffentlichen Rechts spielt die Vorsteueraufteilung eine wichtige Rolle, insbesondere dann, wenn sie auch wirtschaftlich tätig werden und demnach sowohl unternehmerische als auch nichtunternehmerische Tätigkeiten ausüben. Werden Leistungen bezogen oder Gegenstände erworben, die sowohl dem unternehmerischen wie auch dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen sind, ist die abzugsfähige Vorsteuer dementsprechend aufzuteilen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nunmehr am 13. Februar 2024 ein Schreiben zur Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 3 UStG und zur Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels veröffentlicht.

Darin erläutert es die Grundlagen zur Vorsteueraufteilung und die Anwendung des sogenannten Gesamtumsatzschlüssels. Nach Ansicht des BMF muss die Vorsteueraufteilung grundsätzlich nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel andere Aufteilungsschlüssel in Betracht, so ist ein anderer Aufteilungsschlüssel anzuwenden, wenn dieser ein präziseres Ergebnis liefert.

Es ist darauf zu achten, dass bei einer Vorsteueraufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel der Prozentsatz der abzugsfähigen Vorsteuern auf volle Prozentpunkte aufzurunden ist. Wird ein anderer, präziserer Aufteilungsschlüssel angewendet, greift diese Rundungsregel nicht.

Die vorstehenden Grundsätze wendet die Finanzverwaltung in allen offenen Fällen an.

 

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