Nach einem aktuellen BMF-Schreiben wird bei einem unzutreffenden Umsatzsteuerausweis an Privatpersonen keine Umsatzsteuer geschuldet. Dies ist besonders relevant für Krankenhäuser, die bis 2022 für die Abgabe von Fertigarzneimitteln in der Regel gesondert Umsatzsteuer in den Rechnungen an die Patienten ausgewiesen haben.
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Der Beitrag wurde verfasst von unseren Experten Peter Binger und Robert Franke.

Bisherige Sichtweise der Finanzverwaltung 

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 hat das BMF die Abgabe von Fertigarzneimitteln an ambulante Patienten durch Krankenhäuser im Rahmen der Heilbehandlung als vollständig umsatzsteuerfreie Leistung anerkannt. Zuvor wurde bereits mit BMF-Schreiben aus 2016 die ambulante Abgabe von Zytostatika als umsatzsteuerfrei behandelt. In der Praxis wurde in den Rechnungen häufig Umsatzsteuer ausgewiesen, die nach bisheriger Verwaltungsauffassung auch nach § 14c UStG geschuldet wurde, bis die Rechnungen korrigiert wurden. Zwar gab es eine Vereinfachungsregelung für die Abrechnung zwischen Krankenhäusern und privaten Krankenkassen. Diese ermöglichte, dass ein zivilrechtlicher Vergleich zwischen Krankenhaus und privater Krankenkasse als Rechnungsberichtigung im Sinne des § 14c UStG angesehen wurde. Beiträge, die hingegen nicht von der privaten Krankenkasse übernommen wurden, hätten aber einzeln gegenüber den Privatpatienten korrigiert werden müssen, was in der Regel praktisch nicht durchführbar war. 

Auf Basis des neuen BMF-Schreibens vom 27. Februar 2024 besteht bei Leistung an einen Endverbraucher keine Gefährdung des Steueraufkommens. Deshalb ist für eine Berichtigung der Umsatzsteuer keine Rechnungsberichtigung mehr erforderlich, sondern es reicht aus, dem Finanzamt die Voraussetzungen anhand der Umstände des Sachverhalts glaubhaft darzulegen. 

Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen ambulanter Behandlungen 

Die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen ambulanter Behandlungen an Privatpatienten erfolgt grundsätzlich an Privatpersonen, die dann auch Schuldner der Vergütung sind. Auf Basis des neuen BMF-Schreibens können daher alle Umsatzsteuerbeträge auf die ambulante Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen von Krankenhausbehandlungen von der Finanzverwaltung zurückgefordert werden, ohne dass es einer Rechnungsberichtigung bedarf. 

Nicht ausdrücklich geäußert hat sich das BMF zu Umsätzen an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Beim Leistungsbezug für den nichtunternehmerischen Bereich besteht jedoch ebenfalls kein Recht zum Vorsteuerabzug mit der Folge, dass auch keine Gefährdung des Steueraufkommens bestehen kann. Daher lässt sich vertreten, auch hier eine entsprechende Anwendung auf derartige Fälle in Erwägung zu ziehen. 

Fazit: Krankenhäuser sollten Berichtigung der Umsatzsteuer ohne Rechnungskorrektur prüfen

Krankenhäuser sollten daher prüfen, ob auf Basis des neuen BMF-Schreibens eine weitergehende Berichtigung der Umsatzsteuer ohne Berichtigung der Rechnungen erfolgen kann. Dies betrifft insbesondere bisher nicht berichtigte, zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge auf die ambulante Abgabe von Fertigarzneimitteln an Privatpatienten. 

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