Der Referentenentwurf eines Wachstumschancengesetzes liegt vor. Wir informieren Sie über die wichtigsten vorgesehenen Änderungen für Unternehmen im Bereich der Ertragsbesteuerung. Diese bieten zum Teil bedeutende Gestaltungschancen und sollten daher schon jetzt bedacht werden.

Vorgelegt wurde der Referentenentwurf eines Wachstumschancengesetzes. Für Mitte August ist der Regierungsentwurf zu erwarten, sodass dieses Gesetzesvorhaben dann in das Gesetzgebungsverfahren mündet. Es handelt sich um einen äußerst umfangreichen Entwurf, der etliche Steuergesetze betrifft und neben Erleichterungen auch Verschärfungen bringt. Wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen im Bereich der Ertragsbesteuerung der Unternehmen informieren, diese sind zum Teil äußerst attraktiv. 

Umgesetzt wird die im Koalitionsvertrag vorgesehene Förderung von Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen. Technisch erfolgt dies in einem eigenständigen Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz. Dieses ist vergleichbar ausgestaltet zum Forschungszulagengesetz. Begünstigt sollen die Anschaffung/Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens insbesondere zur Umsetzung eines „Einsparkonzepts“, welches von einem qualifizierten Energieberater/Energiemanager erstellt wurde („Energieeffizienz-Investitionen“), sein. Investitionen in die Digitalinfrastruktur werden nicht gefördert. Der Förderzeitraum beginnt mit Inkrafttreten des Gesetzes und endet am 31. Dezember 2027. Förderfähig sind im Begünstigungszeitraum maximal Anschaffungs-/Herstellungskosten in Höhe von 200 Millionen Euro . Die Förderung beträgt 15 Prozent der förderfähigen Anschaffungs-/Herstellungskosten. Die Investitionsprämie gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften, mindert aber das AfA-Volumen der begünstigten Wirtschaftsgüter

Verbesserungen bei der Verlustnutzung geplant

Daneben sind umfangreiche Verbesserungen bei der Verlustnutzung vorgesehen. So soll ab dem Jahr 2024 der Verlustrücktragszeitraum auf drei Jahre ausgedehnt werden. Das Rücktragsvolumen soll 10 beziehungsweise 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung – für die drei Rücktragsjahre zusammen – betragen. Erhebliche Erleichterungen sollen bei der Mindestbesteuerung greifen. Vorgesehen ist ein vollständiges Aussetzen der Mindestbesteuerung in den Jahren 2024 bis 2027, das heißt Verlustvorträge können in vollem Umfang genutzt werden. Ab 2028 ist ein Sockelbetrag von 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung 20 Millionen Euro) – bei der Gewerbesteuer 10 Millionen Euro - vorgesehen und erst darüber hinaus soll die Mindestbesteuerung greifen. Diese Maßnahmen würden ein Zeitfenster eröffnen, um bestehende Verlustvorträge umfassend nutzen zu können.

Verbesserungen auch für nicht entnommene Gewinne von Personengesellschaften geplant

Substanzielle Verbesserungen sind für die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne von Personengesellschaften nach § 34a EStG vorgesehen. Geplant ist, dass begünstigt mit (unverändert) 28,25 Prozent besteuert wird der Gewinn vor Gewerbsteuer – Entnahmen für Einkommensteuer/Solidaritätszuschlag mindern den begünstigt zu versteuernden Gewinn nicht. Im Gegensatz zum bisherigen Recht mindern die Gewerbesteuer und Entnahmen für die Einkommensteuer den begünstigungsfähigen Gewinn dann nicht mehr. Damit wird eine den Kapitalgesellschaften vergleichbare Belastung gewährleistet und das Ziel des § 34a EStG erreicht. Weiterhin sollen die nicht entnommenen Gewinne als „nachversteuerungsfreies Entnahmevolumen“ festgehalten werden und spätere Entnahmen, die über den Gewinnanteil hinausgehen, zunächst mit diesem Bestand verrechnet werden, was dann keine Nachversteuerung auslöst. Mithin soll zukünftig eine zu Gunsten der Unternehmer wirkende Verwendungsreihenfolge gelten, nach der steuerfreie Gewinne und Altrücklagen vor nach-versteuerungspflichtigen Gewinnen als verwendet gelten. Anwendung soll diese Neuregelung des § 34a EStG allerdings erst ab 2025 finden.

Ebenso sind punktuelle Verbesserungen der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG vorgesehen:

  • Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf alle Personengesellschaften
  • Im Fall einer Neugründung kann die Option nach § 1a KStG bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags ausgeübt werden, sodass neugegründete Personengesellschaften unmittelbar als optierende Gesellschaften der Besteuerung unterliegen können
  • Im Falle eines Formwechsels einer Körperschaft in eine Personengesellschaft kann der Antrag nach § 1a KStG bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register von der Körperschaft oder der Personengesellschaft mit Wirkung für das bereits laufende Wirtschaftsjahr gestellt werden, sodass ein steuerlich homogener Formwechsel von einer Körperschaft in eine optierende Personengesellschaft möglich ist.
  • Die Zurückbehaltung der Beteiligung an der Komplementär-GmbH der optierenden Gesellschaft soll die Anwendung des § 20 Absatz 2 UmwStG nicht ausschließen. Bislang wurde diese Frage durch Etablierung einer Einheits-GmbH & Co. KG gelöst.
  • Die Definition der fiktiven Gewinnausschüttung wird enger gefasst. Als solche wird nur noch eine tatsächliche Entnahme (zum Beispiel durch Verbuchung auf einem Fremdkapitalkonto, tatsächliche Auszahlung an den Gesellschafter oder eine Verrechnung mit einer Forderung gegen den Gesellschafter) eingestuft.

Umgesetzt werden soll die bereits im Koalitionsvertrag angekündigte „Zinshöhenschranke“. Vorgesehen ist, dass der steuerliche Ansatz von Zinsaufwendungen an ausländische nahestehende Personen begrenzt wird. Ansetzbar ist maximal ein Zinssatz von 2 Prozent über dem Basiszins nach § 247 BGB. Diese Regelung greift nicht, wenn der ausländische Gläubiger in dem Staat, in dem er seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat, einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Ebenso ist der Nachweis der Fremdüblichkeit eines höheren Zinssatzes möglich.

Abschließend ist hinzuweisen auf punktuelle Verbesserungen der Abschreibungsregelungen. Vorgesehen ist eine Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro. Ebenso soll der Rahmen für den Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG (Poolabschreibung) auf 5.000 Euro (bisher 1.000 Euro) erhöht werden und die Auflösung soll über drei Jahre (bisher: 5 Jahre) erfolgen. Die Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 EStG soll auf 50 Prozent (aktuell 20 Prozent) steigen. Die vorgenannten Regelungen sollen gelten für Anschaffung/Herstellung nach dem 31. Dezember 2023.

Praxishinweis

Abzuwarten bleibt der weitere Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens. Insoweit werden wir Sie informieren. Die Nutzung der vorgesehenen Erleichterung bedarf teilweise bereits jetzt der Berücksichtigung und Planung. Gerne unterstützen wir Sie.