Die Gesellschafter einer in den USA ansässigen S-Corporation erhalten die volle Erstattung der Kapitalertragsteuer auf eine Ausschüttung der in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaft. Wie es dazu kommt.

Hintergrund:

Mittelständische US-amerikanische Unternehmen sind häufig über eine sogenannte S-Corporation strukturiert. Hierbei sind natürliche, steuerlich in den USA ansässige Personen an einer US-Kapitalgesellschaft (Corporation) beteiligt. Die US-Kapitalgesellschaft ist wiederum Gesellschafterin diverser Auslandsgesellschaften, zum Beispiel auch von einer deutschen GmbH.

Die S-Corporation-Struktur weist dabei die Besonderheit auf, dass die US-Kapitalgesellschaft in den USA steuerlich transparent besteuert wird. Das bedeutet: Die Einkünfte der US-Kapitalgesellschaft werden in den USA nicht von der US-Kapitalgesellschaft, sondern direkt von ihren Gesellschaftern (natürliche Personen) besteuert. Diese Besteuerungssystematik erfolgt auf Antrag aus dem Subchapter S des US-Steuergesetzes, daher auch die Bezeichnung als S-Corporation.

Aus deutscher steuerlicher Sicht wird die S-Corporation dagegen entsprechend des sogenannten Rechtstypenvergleich als intransparent betrachtet. Das heißt: Einkünfte dieser Gesellschaft werden aus deutscher steuerlicher Sicht der S-Corporation und gerade nicht den Gesellschaftern zugerechnet. Bei der S-Corporation handelt es sich damit um eine sogenannte hybride Gesellschaft. 

Quelle: Grant Thornton Germany

Fragestellung

Seit vielen Jahren ist strittig, welcher Quellensteuersatz auf Dividenden der deutschen Tochtergesellschaft an die S-Corporation entfällt. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den USA und Deutschland sieht diesbezüglich grundsätzlich einen Reststeuersatz von 15 Prozent für natürliche Personen als Gesellschafter deutscher Kapitalgesellschaften vor. Für US-Kapitalgesellschaften als Gesellschafter gilt dagegen grundsätzlich ein günstigerer Reststeuersatz von 5 Prozent und unter bestimmten Umständen sogar 0 Prozent. 

Bereits 2013 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26. Juni 2013 (Aktenzeichen I R 48/12, BStBl. II 2014, 367) entschieden, dass in diesen Konstellationen grundsätzlich der günstigere, für Kapitalgesellschaften vorgesehene Reststeuersatz von 5 Prozent beziehungsweise 0 Prozent Anwendung findet, da die „deutsche“ Einstufung der S-Corporation als Kapitalgesellschaft maßgeblich sei. Dieses Urteil erging allerdings vor Einführung des § 50d Absatz 1 Satz 11 EStG (mittlerweile wortgleich in § 50d Absatz 11a EStG übernommen), welcher für hybride Gesellschaften besagt, dass „der [Entlastungs-]Anspruch […] nur der Person zu[steht], der die Kapitalerträge […] nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden“. 

Strittig war nunmehr, ob § 50d Absatz 1 Satz 11 EStG 
i.    lediglich verfahrensrechtliche Wirkung entfaltet (also die Frage beantwortet „wer“ den Entlastungsanspruch geltend machen kann); oder
ii.    auch materiell-rechtlich die Höhe des Entlastungsanspruchs bestimmt (das heißt: Wie hoch ist der anwendbare Reststeuersatz?). 

Im Fall (i) läge der Reststeuersatz weiterhin bei 0 Prozent beziehungsweise 5 Prozent; im Fall (ii) würden dagegen 15 Prozent deutsche Quellensteuer auf die Dividende fällig. Die deutsche Finanzverwaltung vertritt – naturgemäß – die letztere Auffassung.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) Köln hat mit seinem Urteil vom 16. November 2022 (veröffentlicht am 10. März 2023) festgestellt, dass § 50d Absatz 1 Satz 11 EStG (nunmehr § 50d Absatz 11a EStG) lediglich verfahrensrechtliche Wirkung entfaltet. 

Dadurch findet auf Dividendenausschüttungen an S-Corporations grundsätzlich der günstigere Reststeuersatz von 0 Prozent beziehungsweise 5 Prozent Anwendung, wobei dieser Anspruch durch die natürlichen Personen geltend zu machen sei. 

Ausblick und Handlungsempfehlung

Das Urteil trägt maßgeblich zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit bei und der pro-fiskalischen Haltung der Finanzverwaltung werden Grenzen gesetzt. Allerdings hat die Finanzverwaltung Revision beim BFH (Aktenzeichen I R 13/23) gegen das Urteil des FG Köln eingelegt. Daher wird man auf die grundsätzlich wünschenswerte höchstrichterliche Klärung wohl noch warten müssen. Bis dahin gilt es, entsprechende Fälle offen zu halten und den günstigeren Reststeuersatz geltend zu machen.