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Hinweisgeberschutzgesetz für den Mittelstand Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen bis zum 17. Dezember 2023 handelnBis zum 17. Dezember 2023 müssen Unternehmen ab 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nun ebenfalls interne Meldestellen eingerichtet haben, an die sich Beschäftigte, die Rechtsverstöße melden wollen, wenden können.
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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Bei der Dekarbonisierung in Deutschland soll Wasserstoff als vielseitig einsetzbarer Energieträger eine besondere Rolle einnehmen. Dies bezieht sich einerseits auf den erforderlichen und mit Fördermaßnahmen angeschobenen Markthochlauf und ist andererseits auch der Auftakt der Einleitung im Entwurf des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (WasserstoffNEV). Dieser wurde am 22. September 2021 von der (noch amtierenden) Bundesregierung beschlossen. Die Verordnung nimmt die Ermächtigungsregelung des § 28o des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) auf und präzisiert die dort bereits enthaltenen Vorgaben, die bislang vor allem den Plan/Ist-Kostenabgleich vorsahen, der jetzt in § 14 der Verordnungen genauer geregelt wird.
Gelten soll die WasserstoffNEV für die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die sich nach § 28j EnWG unwiderruflich und unbefristet dazu entschließen, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung unterfallen sollen ( „Opt-In-Prinzip“). Es wird dabei auch geregelt, wie mit Anlagen zu verfahren ist, die aus der Gasversorgung zu Anlagen des Wasserstoffnetzbetriebs umgestellt werden.
Wenig überraschend orientiert sich die Ermittlung der Netzkosten sowohl im Aufbau der Verordnung als auch bei den Ermittlungsvorgaben stark an den bestehenden Regelungen der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV). In einzelnen Formulierungen hat man dabei die Gelegenheit genutzt, die Sachverhalte verständlicher zu beschreiben. Die Netzkosten setzen sich somit - wie gewohnt - zusammen aus den
- Aufwandsgleichen Kosten,
- den kalkulatorischen Abschreibungen,
- der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung und den
- kalkulatorischen Steuern,
- abzüglich der kostenmindernden Erlöse und Erträge.
Eine Reduzierung von Komplexität besteht zunächst darin, dass im neu errichteten Wasserstoffnetz die Unterscheidung zwischen Altanlagen und Neuanlagen entfällt. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Kostenpositionen bei umgestellten Anlagen des Gasversorgungsnetzes spielt dies jedoch weiterhin eine Rolle und ist entsprechend auch in der WasserstoffNEV vorgesehen. Das umgestellte Anlagevermögen soll dabei zunächst mit dem kalkulatorischen Restwert aus dem Gasbereich in die Berechnung eingehen. Zusätzliche Investitionen in dieses Anlagevermögen, beispielsweise, um es technisch für das Wasserstoffnetz nutzbar zu machen, werden dann separat mit ihren Anschaffungskosten angesetzt.
Erfreulich flexibel ist die Regelung der Abschreibungsdauer in § 8 Absatz 4 WasserstoffNEV. Sie ermöglicht eine spezifische Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen für jedes Investitionsobjekt und damit eine Anknüpfung der Abschreibungsdauer an projektspezifische Besonderheiten, beispielsweise für IPCEI (Important Project of Common European Interest) geförderte Projekte. Gleichwohl hat der Verordnungsgeber sicherheitshalber darauf hingewiesen, dass er bei Wasserstoffnetzen eher längere Nutzungsdauern für plausibel hält.
Auch die Vorgehensweise bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ist grundsätzlich angelehnt an die in der GasNEV vorgegebene Vorgehensweise. Der Verordnungsgeber hat hier jedoch für Neuanlagen explizit einen Eigenkapitalzinssatz vor Steuern in Höhe von 9,0% angesetzt. Zum Vergleich: der Beschlussentwurf der Bundesnetzagentur vom 14. Juli 2021 sieht für Strom und Gasnetze lediglich 4,59% vor Steuern für Neuanlagen für die 4. Regulierungsperiode vor. Mit der im Vergleich also deutlich höheren Verzinsung will man das höhere wirtschaftliche Wagnis der Betreiber in der Markthochlaufphase berücksichtigen. Auch die sogenannte EK II-Verzinsung hat man über die Vorgehensweise der zu ermittelnden Umlaufrenditen sowohl bei der Auswahl als auch bei der Gewichtung leicht angepasst. Im Vergleich zu Strom- und Gasnetzen dürfte auch sie leicht höher ausfallen.
Ein für die Betreiber relevanter Bestandteil ist nicht zuletzt die Berücksichtigung der öffentlichen Fördermittel, ohne die viele Wasserstoffprojekte in der Startphase nicht auskommen werden. Fördermittel, die zuwendungsrechtlich in Form von unverzinslichen (Investitions-)Zuschüssen gewährt werden, sind kostenmindernd zu berücksichtigen. Zinszahlungen aus verzinslichen Unterstützungsleistungen können jedoch (wie aus der GasNEV gewohnt) bis zur marktüblichen Höhe angesetzt werden. Etwaige OPEX-Zuschüsse für Entgelt- oder Erlösausfälle sollen im Rahmen des Plan/Ist-Abgleichs betrachtet werden, aber nicht nachträglich Investitionskosten aus der Vergangenheit kalkulatorisch absenken. Darüber hinaus dürfen zusätzliche Baukostenzuschüsse von den Betreibern verlangt werden, im Übrigen auch für die Umstellung eines bestehenden Gasnetzanschlusses. Insgesamt darf die getätigte Investition somit mit bis zu 100% bezuschusst werden.
Praxishinweis
Wenn Sie sich durch „Opt-In“ der Regulierung unterwerfen wollen, liefert der Verordnungsentwurf - wie erwartet- vieles, das Ihnen aus der bisherigen Entgeltermittlung für Strom- und Gasnetze bereits bekannt ist. Erfreulich ist, dass der Verordnungsgeber dabei die Gelegenheit genutzt hat, die Vorgaben noch klarer zu formulieren. Der EK I-Zinssatz von 9,0% (Neuanlagen, vor Steuern) ist für die Investitionsvorhaben zunächst einmal eine gute Nachricht, birgt aber auch einiges an Diskussionspotenzial. Er ist fast doppelt so hoch wie der, im Vergleich zur vorigen Regulierungsperiode, noch weiter gesunkene Ansatz der Bundesagentur für Strom- und Gasnetze.
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