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Aktuelles zur Verlustnutzung bei Kapitaleinkünften

Update: Verlustnutzung bei Kapitaleinkünften

Stand 2. Dezember 2020

Wir hatten bereits über zwei Änderungen des Einkommensteuergesetzes (§ 20 Absatz 6 Sätze 5 und 6) berichtet, die für Unmut unter Kapitalanlegern gesorgt hatten. Schon seit Jahresbeginn können Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter nur noch bis zur Höhe von 10.000 Euro mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Ab 2021 gilt das auch für Verluste aus Termingeschäften, die dann nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden können und dies ebenfalls nur bis zur Grenze von 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können jeweils auf Folgejahre vorgetragen werden.

Der Bundesrat hat sich Anfang Oktober für eine Streichung der Verlustverrechnungs-beschränkungen im Jahressteuergesetz (JStG) 2020 ausgesprochen. Nun bleiben die weiteren Durchgänge in Bundestag und Bundesrat abzuwarten. Ergänzende Hinweise gibt es jetzt aber bereits anlässlich eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge vom 11. November 2020.

Kreditinstitute haben die Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung zu bescheinigen, wenn ein positiver Saldo verbleibt. Der Ausweis einer negativen Saldogröße erfolgt nur, sofern ein Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt wird. Dies galt es jedes Jahr bis spätestens 15. Dezember zwecks Optimierung bankenübergreifender Verlustverrechnungen im Rahmen der späteren persönlichen Veranlagung im Auge zu behalten.

In den eingangs erwähnten neuen Fällen mit Verlustverrechnungsbegrenzung ist nunmehr vorgesehen, dass die nicht ausgeglichenen Verluste zwingend - also ohne einen Antrag des Steuerpflichtigen - in der Steuerbescheinigung auszuweisen sind. Dadurch soll dem Steuerpflichtigen die optimale Verrechnung über die Einkommensteuerveranlagung ermöglicht werden.

Die Änderungen sind folgerichtig auf Verluste anzuwenden, die ab 2020 bzw. 2021 entstehen. Für den Kapitalertragsteuerabzug und die Ausstellung von  Steuerbescheinigungen wird es aber nicht beanstandet, wenn die Vorgaben zur Umsetzung unter bestimmten Maßgaben erst zum 1. Januar 2022 angewendet werden.

Praxishinweis

Sollte es nicht zu einer Streichung der Sätze 5 und 6 in § 20 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes kommen, wird der Bürokratie- und Erklärungsaufwand - entgegen der ursprünglichen Intention der Abgeltungsteuer - steigen. Insbesondere für die Übergangsjahre 2020 und 2021 sollte ein besonderes Augenmerk auf den Abrechnungen und Bescheinigungen der Depotbanken liegen, um am Ende in der Gesamtschau eine korrekte Verlustverrechnung durch alle Kategorien im Rahmen der Veranlagung zu gewährleisten.

Update 18. Dezember 2020

Der Bundestag hat am 16. Dezember 2020 das JStG 2020 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung in 2./3. Lesung beschlossen. Heute wird das Gesetz aller Voraussicht nach im Bundesrat final verabschiedet. Zu der erhofften Streichung der Verlustverrechnungsbeschränkung wird es nun nicht mehr kommen. Die jährliche Obergrenze wurde aber von 10.000 Euro auf 20.000 Euro verdoppelt.