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Umsatzsteuer

Umsatzsteuerliche Konsequenzen des Brexit

BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2020: Umsatzsteuerliche Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Das Schreiben erläutert, dass Großbritannien und Nordirland nach Ende des Übergangszeitraums ab dem 1. Januar 2021 umsatzsteuerlich grundsätzlich als Drittland anzusehen sind. Für Nordirland gelten jedoch verschiedene EU-Sonderbestimmungen den Warenverkehr betreffend fort. Im Ergebnis ist daher bei der Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs Großbritannien als Drittlandsgebiet zu behandeln, während Nordirland insoweit als Gemeinschaftsgebiet gilt. Für den Dienstleistungsverkehr gilt Nordirland allerdings ebenfalls als Drittland.

Einige ausgewählte Bestimmungen sind nachfolgend zusammengefasst:

  • Nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erhalten das Präfix „XI“ und gelten als von einem EU-Mitgliedstaat erteilt
  • Lieferungen nach Großbritannien, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen, aber erst nach dem Jahreswechsel enden, gelten weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Bei Dienstleistungen ist zur Frage, welche Regelungen anwendbar sind, auf den umsatzsteuerlichen Leistungszeitpunkt abzustellen
  • Nach dem 31. Dezember 2020 wird eine Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern mit dem Länderpräfix „GB“ durch inländische Unternehmer im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG nicht mehr möglich sein
  • Will ein deutsches Unternehmen, das im Jahr 2020 Vorsteuerbeträge im Vereinigten Königreich entrichtet hat, diese im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen, ist auf die verkürzte Frist bis zum 31. März 2021 hinzuweisen. Diese gilt entsprechend für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer, die im Jahr 2020 Vorsteuerbeträge in Deutschland gezahlt haben

Akuter Handlungsbedarf besteht insbesondere für Bestätigungsanfragen zu Umsatzsteuer-Identifikationsnummern mit dem Länderpräfix „GB“. Diese sollen noch vor dem 1. Januar 2021 durchgeführt werden. Für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist die Frist bis zum 31. März 2021 zu beachten.

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