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UK Desk

Aktuelle Steueränderungen aus dem Vereinigten Königreich

Mechthild Pietrek Mechthild Pietrek

Auch nach dem Brexit sind praxisrelevante steuerliche Entwicklungen aus dem und über das Vereinigte Königreich (UK) zu beachten.

Mitteilungspflicht nach § 138 AO

Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige dem Finanzamt mitteilen, wenn sie erstmals mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft erlangt haben (§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung (AO)). Dies gilt auch ausdrücklich für Beteiligungen, die durch den Brexit zu Drittstaat-Gesellschaften wurden. Für unsere Mandanten, die 2020 und auch weiterhin eine Beteiligung an einer UK-Gesellschaft halten gilt Folgendes:

Da das Vereinigte Königreich zum 1. Januar 2021 zum Drittstaat wurde, ist zu diesem Zeitpunkt auch das erstmalige Erlangen eines beherrschenden Einflusses auf eine Drittstaat-Gesellschaft eingetreten. Deshalb ist die Meldung zusammen mit der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2021 bis spätestens zum 28. Februar 2023 an das Finanzamt zu übermitteln.

Steueränderungen im Vereinigten Königreich

Anfang März wurde der Haushaltsplan 2021 mit zahlreichen Steueränderungen vorgestellt. Die wichtigsten sind:

  • Erhöhung des Körperschaftsteuersatzes: Ab 1. April 2023 wird der Körperschaftsteuersatz von aktuell 19% auf 25% der Gewinne, die £250.000 (Britische Pfund) übersteigen, angehoben. Für Gewinne bis £50.000 verbleibt es bei einem Steuersatz von 19%. Für Gewinne zwischen £50.000 und £250.000 erhöht sich der Steuersatz graduell. Damit fällt UK grundsätzlich weiterhin unter die Niedrigsteuergrenze von derzeit 25% nach dem deutschen Außensteuergesetz.
  • Aufhebung der Zins- und Lizenzrichtlinie: Ab dem 1. Juni 2021 wird die Zins- und Lizenzrichtlinie nicht mehr angewendet. Ab diesem Datum können lokale Quellensteuern auf Zins- und Lizenzzahlungen ins Ausland anfallen, für die ggf. das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu prüfen ist. Bei Anwendbarkeit des DBA D/UK erhebt UK keine Quellensteuern auf Lizenzzahlungen nach Deutschland. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass das Vereinigte Königreich keine lokalen Quellensteuern auf Dividenden erhebt. Daher können Dividenden aus UK weiterhin ohne Steuerabzug nach Deutschland ausgeschüttet werden. Im umgekehrten Fall fallen seit dem 1. Januar 2021 auf eine Dividende von einer deutschen Gesellschaft an ihre Anteilseigner in UK Quellensteuern an, die aufgrund des DBAs mindestens 5% betragen.

Bei weiteren Fragen zu den oben genannten sowie weiteren Themen rund um das Vereinigte Königreich sprechen Sie uns gerne an.