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Stromsteuer

Was Betreiber von Ladesäulen beachten müssen

Anthony Simon Bäßler Anthony Simon Bäßler

Die Energiewende ist in vollem Gange. In diesem Zuge müssen auch Unternehmen das Thema Nachhaltigkeit immer mehr in den Vordergrund rücken. Ein Teil dieser Entwicklung ist die deutliche Zunahme an E-Autos und Elektromobilität. Vor diesem Hintergrund überlegen viele Unternehmen, Lademöglichkeiten für E-Autos auf dem Betriebsgelände zu installieren. Hinsichtlich der Frage, ob das die Ladesäule betreibende Unternehmen für den Ladestrom Stromsteuer schuldet, ist aus stromsteuerlicher Sicht folgendes zu beachten:

Allgemeines

Grundsätzlich entsteht Stromsteuer dadurch, „dass vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, dass der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt“. Die Stromsteuer auf den geleisteten Strom wird von dem Versorger gegenüber dem Fiskus geschuldet.

Beim Laden von E-Autos der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Geschäftsfreunde/Dritten auf dem Betriebsgelände wird in der Regel der Strom nicht aus dem (öffentlichen) Versorgungsnetz entnommen, sondern in einer Kundenanlage des Unternehmens, die ihrerseits an das Versorgungsnetz angebunden ist, geleistet. Vor diesem Hintergrund gilt nach § 1a Absatz 2 Nummer 2 der Stromsteuerdurchführungsverordnung (StromStV) derjenige, der nach § 3 StromStG versteuerten Strom zur Nutzung durch oder unmittelbar an elektrisch betriebene Fahrzeuge leistet, als Letztverbraucher. Als elektrisch betriebene Fahrzeuge in diesem Sinne gelten dabei nicht schienen- oder leitungsgebundene Fahrzeuge.

Da Letztverbraucher nicht Schuldner der Stromsteuer sind, entsteht im Rahmen des erwähnten Ladevorgangs auf dem Betriebsgelände keine Stromsteuer; auch ein Selbstverbrauch aus dem Versorgungsnetz findet nicht statt. Dies kann unter Umständen dann anders zu würdigen sein, wenn das Unternehmen die Ladesäule mit einer selbst betriebenen Stromerzeugungsanlage (zum Beispiel eine Photovoltaikanlage) betreibt.

Ergebnis

Damit besteht Rechtssicherheit, dass das Unternehmen, das die Ladesäulen mit von einem Versorgungsunternehmen geleisteten Strom betreibt, grundsätzlich nicht durch die Abgabe von Ladestrom an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Dritte zum stromsteuerlichen Versorger wird und damit Stromsteuer schuldet. Versorger ist in der hier betrachteten Konstellation vielmehr der Stromlieferant, der das Unternehmen, das die Ladesäulen betreibt, mit Ladestrom beliefert. Das Unternehmen bezieht den Ladestrom also versteuert – mit Stromsteuer.

Wie bei der sogenannten EEG-Umlage kann das Unternehmen diese Kosten an die Nutzer der Ladesäulen weiterreichen – ohne dass dadurch seine eigene Verpflichtung, die Stromsteuer an den Lieferanten zu zahlen, berührt wird. Daran ändert sich nichts, wenn das Unternehmen den Strom an den Ladesäulen nicht entgeltlich, sondern unentgeltlich an die Nutzer abgibt. Auch im Fall des kostenlosen Aufladens fällt, wie beschrieben, Stromsteuer auf diese Ladestrommengen an.

Exkurs: EEG

Ein Verzicht auf eine EEG-Abrechnungsverpflichtung kann angenommen werden, sofern für die betroffene Abnahmestelle ein einheitlicher EEG-Umlagesatz zu zahlen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Abnahmestelle kein anerkanntes energieintensives Unternehmen ist und auch keine KWKG- bzw. EEG-Erzeugungsanlage vorhanden ist. Für den Fall, dass kein einheitlicher EEG-Umlagesatz zu zahlen ist, würde der Ladesäulenbetreiber ein entsprechendes Messstellenkonzept benötigen und jährlich entsprechende Abrechnungen erstellen und prüfen lassen müssen.

 

 

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