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Energiewirtschaft aktuell

Kommunen sollen stärker an der Energiewende partizipieren

Die Energiewende dezentralisiert auch die Energieerzeugung und es werden Windkraft- und Solaranlagen in zahlreichen Standort-Kommunen installiert. Die Anlagenbetreiber führen dabei ihre Geschäfte jedoch von ihrem Unternehmenssitz aus, der sich in der Regel nicht in einer der Kommunen befindet, in der die Energieerzeugungsanlagen errichtet sind. Ohne spezielle gesetzliche Regelung würden die Standort-Kommunen hinsichtlich eines Anteils an der Gewerbesteuer in diesen Fällen leer ausgehen. Hintergrund ist, dass das Gewerbesteuergesetz (GewStG) für die Zerlegung der Gewerbsteuer auf die einzelnen Unternehmens-Betriebsstätten grundsätzlich auf die Arbeitslöhne, die an den einzelnen Betriebsstätten des Unternehmens gezahlt werden, abstellt. Werden aber - und dies ist der Regelfall - an den Standort-Kommunen keine Arbeitnehmer beschäftigt und befindet sich der Unternehmenssitz der Anlagenbetreiber in einer anderen Kommune, erhalten die Standort-Kommunen keine Anteile an der Gewerbsteuer der Anlagenbetreiber.

Aktuelle Gesetzeslage

Bereits 2009 wurde daher eine besondere gesetzliche Regelung für Windkraftanlagen geschaffen, die ab 2014 und - aktuell begrenzt bis 2023 - auf Solaranlagen ausgedehnt wurde. Neben den Arbeitslöhnen wurde der steuerliche Wert des zu berücksichtigenden Sachanlagevermögens, zu dem die Erzeugungsanlagen gehören, als zusätzlicher Zerlegungsmaßstab eingeführt. Danach wird die Gewerbesteuer grundsätzlich auf die Kommunen aufgeteilt

  • zu 70% in dem Verhältnis, in dem die steuerlichen Werte der in den Standort-Kommunen belegenen Erzeugungsanlagen zur Summe der Werte des gesamten Sachanlagevermögens des Anlagenbetreibers stehen und
  • zu 30% nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne.

Hat beispielsweise ein Anlagenbetreiber an seinem Unternehmenssitz kein zu berücksichtigendes Sachanlagevermögen, beschäftigt dort aber Arbeitnehmer, und hat er sein zu berücksichtigendes Sachanlagevermögen (Erzeugungsanlagen) in anderen Standort-Kommunen, ohne dort Arbeitnehmer zu beschäftigen, erhält die Unternehmenssitz-Kommune 30% der Gewerbesteuer und die Standort-Kommunen teilen sich 70% der Gewerbsteuer. Unter den Standort-Kommunen erfolgt die Zerlegung des 70%-Anteils dann nach dem Verhältnis der steuerlichen Werte des Sachanlagevermögens zueinander.

Gesetzliche Änderungen

Der für die Zerlegung gewählte Maßstab des Sachanlagevermögens wird zu Recht häufig kritisiert. Die Anteile der Standort-Kommunen an der Gewerbsteuer unterliegen jährlichen Veränderungen, da die maßgebenden Werte der Erzeugungsanlagen wegen der vorzunehmenden Abschreibung jährlich sinken. Beispielsweise kann einer Standort-Kommune nach Voll-Abschreibung der dort belegenen Erzeugungsanlagen kein Anteil an der Gewerbesteuer mehr zugerechnet werden. Daher wurde auch bereits im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 vom Bundesrat gefordert, für die Zerlegung nicht auf die steuerlichen Werte des Sachanlagevermögens, sondern stattdessen auf die installierte Leistung, die keinen jährlichen Änderungen im Sinne eines stetigen Sinkens unterliegt, abzustellen. Kritik und Forderung konnten sich jedoch damals nicht durchsetzen.

Nun wird über das Fondsstandortgesetz eine Änderung des GewStG erfolgen. Dem Gesetz wurde durch Beschluss des Bundesrates mit Datum vom 28. Mai 2021 zugestimmt. Die Standort-Kommunen werden auf Basis dieser gesetzlichen Änderung stärker an der Gewerbsteuer von entsprechenden Anlagenbetreibern beteiligt, auch mit dem Ziel, dadurch Genehmigungsprozesse zu beschleunigen. Es ist nunmehr gesetzlich geregelt, dass sowohl der Anteil für die Standort-Kommunen erhöht als auch der Zerlegungsmaßstab geändert wird. Die Gewerbesteuer wird danach ab 2021 wie folgt auf die Kommunen aufgeteilt werden:

  • zu 90% in dem Verhältnis, in dem die installierte Leistung im Sinne des § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Summe der Werte der gesamten installierten Leistung steht und
  • nur noch zu 10% nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne.

Bestehen mehrere Standort-Kommunen, teilen sich diese wie bisher den Zerlegungsanteil von nunmehr 90% und jetzt nach dem Verhältnis der installierten Leistungen zueinander.

Aus Sicht der Standort-Kommunen ist die Erhöhung des Anteils an der Gewerbesteuer von 70 auf 90% zu begrüßen. Der geänderte Zerlegungsmaßstab nach der installierten Leistung wird positive und negative Auswirkungen mit sich bringen. Standort-Kommunen mit Alt-Anlagen, die bereits seit einigen Jahren abgeschrieben werden, werden vermutlich zu Lasten der Kommunen, in denen neue Anlagen errichtet werden, profitieren. Ob sich für Anlagenbetreiber Be- oder Entlastungen ergeben, kann nur im Einzelfall bewertet werden, da dies von der Höhe der individuellen Gewerbesteuer-Hebesätze in den einzelnen Kommunen abhängt. Unterstellt, dass Anlagenbetreiber ihren Unternehmenssitz eher in Kommunen/Städten haben, in denen höhere Hebesätze gelten als in den Standort-Kommunen, in denen die Windkraft- und Solaranlagen errichtet sind, dürfte es tendenziell zu einer Gewerbesteuerentlastung kommen.

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