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Unternehmensbesteuerung

Personengesellschaften: Option zur Körperschaftsteuer?

Im Mittelstand konkurrieren als rechtliche Organisationsformen die Personengesellschaften – meist in Form der GmbH & Co. KG – mit den Kapitalgesellschaften – meist in Form der GmbH. Gesellschaftsrechtlich können diese in weiten Bereichen durch individuelle Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages aneinander angenähert werden. Allerdings sind Personengesellschaften gegenüber der Kapitalgesellschaft steuerlich ganz erheblich schlechter gestellt, wenn Gewinne im Unternehmen verbleiben. Dann steht einer Belastung bei einer Kapitalgesellschaft von ca. 30% bei den Personengesellschaften eine Belastung von ca. 48% gegenüber, was die Möglichkeiten der Selbstfinanzierung ganz erheblich schmälert.

An diesem Punkt hat der Gesetzgeber zwar bereits im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 angesetzt und einen optionalen Sondersteuersatz für thesaurierte Gewinne einer Personengesellschaft geschaffen (§ 34a EStG), doch hat sich gezeigt, dass dieser Sondersteuersatz in der Praxis in sehr vielen Fällen seine Wirkung nicht entfalten kann.

Nun hat der Gesetzgeber angekündigt, eine bereits vielfach diskutierte und im Ausland zum Teil schon eingesetzte Optionsmöglichkeit der Personengesellschaften für die Körperschaftsteuer einzuführen. Dies würde konkret bedeuten, dass eine Personengesellschaft ohne rechtlichen Formwechsel sich steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln lassen kann. Nur für steuerliche Zwecke würde ein „fiktiver Formwechsel“ angenommen, der dann für eine gewisse Zeit bindend wäre.

Im Bereich der laufenden Besteuerung würde der Gewinn der Personengesellschaft wie bei einer Kapitalgesellschaft zunächst nur mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet. Erst bei Entnahme der Gewinne durch die Gesellschafter würde eine Nachbelastung auf dieser Ebene erfolgen, welche der Besteuerung einer Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft entsprechen würde.

Spannend bleibt das weitere Vorgehen des Gesetzgebers. Aktuell wurde zum Optionsmodell noch kein Gesetzentwurf eingebracht, so dass das weitere Vorgehen des Gesetzgebers und letztlich damit auch die genaue Umsetzung noch offen sind. Dennoch hat allein die bislang geführte Diskussion viel Bewegung in die Thematik gebracht und sollte in der Praxis Anlass sein, bestehende Strukturen vor dem Hintergrund einer Optimierung der laufenden Ertragsteuerbelastung zu betrachten.

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