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Aktuelles zu § 4j EStG

BMF veröffentlicht Liste mit schädlichen Präferenzregelungen

Aktuell: Grundsätzlich sieht § 4j EStG ein (anteiliges) Abzugsverbot für Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahestehende Personen vor, wenn die entsprechende Lizenzeinnahme beim Gläubiger einer niedrigen Präferenzbesteuerung unterliegt, die nicht dem Nexus-Ansatz (von der OECD vertretener Ansatz zum Nachweis von anteiliger substanzieller Geschäftstätigkeit) entspricht. Für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2018 ist diese Regelung erstmals anzuwenden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 19. Februar 2020 eine Liste der Präferenzregelungen veröffentlicht, die nicht dem Nexus-Ansatz entsprechen, darunter Präferenzregelungen in einigen europäischen Ländern wie zum Beispiel Belgien, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Luxembourg, Malta, Niederlande, Portugal, Spanien, Ungarn oder Zypern. Da in den genannten Ländern zum Teil zwei Präferenzregelungen existieren, ist im Einzelfall zu prüfen, aufgrund welcher Präferenzregelung die Lizenzzahlung beim Gläubiger besteuert wurde.

Die Liste des BMF erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es werden weitere Präferenzregelungen auf ihre Nexus-Konformität überprüft.

Das bedeutet: Sind Lizenzzahlungen beim Empfänger unter einem der genannten Präferenzregime besteuert worden, unterliegen diese Zahlungen beim deutschen Steuerpflichtigen der Abzugsbeschränkung nach § 4j EStG.

Jetzt handeln: Steuerpflichtige, die in Deutschland einen Abzug für Lizenzzahlungen in Anspruch genommen haben, sollten ggf. nochmals überprüfen, ob die korrespondierenden Einnahmen beim Empfänger einem Präferenzregime unterlegen haben, wenn die Zahlungen an Gesellschaften in einem oder mehrere der im BMF-Schreiben genannten Länder erfolgt sind. Dies gilt auch für vorangegangene VZ ab 2018.