article banner
Mitarbeiterbeteiligungen

Update: Bundesrat beschließt steuerliche Erleichterungen

Mit Beschluss vom 28. Mai 2021 hat der Bundesrat dem zuletzt durch den Bundestag am 22. April 2021 verabschiedeten Entwurf des Fondstandortgesetzes (FoStoG) zugestimmt. Die darin enthaltenen Erleichterungen für Mitarbeiterbeteiligungen bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sollen ab dem 1. Juli 2021 in Kraft treten. Somit wird insbesondere auch für junge Technologieunternehmen und Startups ein Instrument in die Hand gegeben, im Kampf um die Bindung der begehrten Talente.

Gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf (wir hatten hierüber am 14. April 2021 berichtet) sieht das finale Gesetz geringfügige Erweiterungen zugunsten der Steuerpflichtigen vor. So wird der Steuerfreibetrag für Einkünfte aus begünstigten Vermögensbeteiligungen von bisher 360 Euro auf 1.440 Euro pro Jahr ausgeweitet; im ersten Gesetzentwurf war diesbezüglich noch eine Erhöhung auf lediglich 720 Euro vorgesehen. Der Besteuerungsaufschub wird insofern ausgeweitet, als nach § 19a Absatz 4 Nummer EStG neuer Fassung eine „automatische“ Besteuerung erst erfolgt, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung zwölf Jahre vergangen sind, statt bisher 10 Jahre. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs erfasst die Neuregelung nunmehr Unternehmen, deren Gründung nicht mehr als 12 Jahre zurückliegt; ursprünglich waren auch insoweit 10 Jahre vorgesehen.

Die gegenüber der Entwurfsfassung vorgenommenen Änderungen schaffen weitere Erleichterungen zugunsten der Steuerpflichtigen. Das Risiko einer vom Kapitalzufluss unabhängigen Besteuerung bleibt weiterhin bestehen, das sogenannte Dry-Income Problem wird lediglich aufgeschoben. Gleichwohl können die Neuregelungen eine Entlastung von Verwaltungsaufwand und Liquiditätsbeschaffung bedeuten und einen Anreiz zur Mitarbeiterbeteiligung gerade im Bereich der Start-Ups bedeuten.

Praxishinweis

In der Start-up Szene wurde die Gesetzesneuerung mit Kritik aufgenommen, insbesondere in Bezug auf die Rahmenbedingungen bezüglich des Alters und der Größe der Unternehmen, die von den Regelungen profitieren können, da diese als nicht weitreichend genug angesehen werden. Die Experten von Warth & Klein Grant Thornton beraten Sie gerne umfassend zu den diesbezüglichen Fragestellungen.

 

 

list item with text on the right

GUT INFORMIERT!
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und Webinare

Jetzt anmelden!