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Internationales Steuerrecht

Aktuelles Urteil zur US-amerikanischen LLC

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut bestätigt, dass eine US-Amerikanische LLC nach dem Typenvergleich einer deutschen Kapitalgesellschaft entsprechen kann. Auch wenn eine US-Amerikanische LLC in den USA als Personengesellschaft eingeordnet wird, ist für deutsche Steuerzwecke ein einzelfallspezifischer Typenvergleich geboten, in dem das umfassende Beteiligungsbild aus deutscher Sicht für die steuerliche Einordnung gewürdigt wird.

Die Entscheidung des BFH hat Bedeutung für (1) Entnahmen aus der Gesellschaft, die als steuerpflichtige Dividenden qualifizieren können, (2) die Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung mit dem Risiko einer doppelten Ansässigkeit beziehungsweise eine unbeabsichtigte Geschäftsleitungsverlegung und (3) eventuelle Quellensteuerrisiken in den USA, wenn dort eine Branch Profit Tax existiert.

US-Investments mit LLCs stehen damit erneut im Fokus der deutschen Finanzverwaltung.

  • Zur Vermeidung steuerlicher Risiken sollten bereits existierende US-Investments zeitnah einem aktuellen Typenvergleich unterzogen werden, um die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen ziehen zu können.
  • Vor der Gründung eines US-Unternehmens ist sorgfältig abzuwägen, ob die Rechtsform der LLC vorteilhaft ist und wie diese ausgestaltet wird.

Wir beantworten Ihnen gern alle Fragen rund um Ihre US-Investitionen und unterstützen Sie dabei, diese möglichst steuereffizient zu gestalten.

 

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