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Geänderte Rechtsprechnung

BFH zur Fremdüblichkeit von internationalen Konzerndarlehen

Aktuell: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat während der Jahre 2019 und 2020 verschiedene Urteile zur steuerlichen Anerkennung von Teilwertabschreibungen auf konzernintern vergebene grenzüberschreitende Darlehen veröffentlicht, aus denen sich eine grundsätzliche Neuausrichtung des Fremdvergleichsmaßstabs zur verrechnungspreissteuerlichen Behandlung solcher Darlehen ableiten lässt. Diese Neuausrichtung sollte unbedingt von Unternehmen bei der Vergabe von internationalen Konzerndarlehen berücksichtigt werden.

Die neuen Grundsätze der BFH-Betrachtungsweise zur Fremdüblichkeit von Konzerndarlehen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Der sogenannte Konzernrückhalt kann ohne Hinzutreten einer rechtlichen Verpflichtung, für die Rückzahlung einzustehen, eine fehlende Besicherung nicht ersetzen und einer Minderung des Teilwerts der Forderung daher nicht entgegenstehen.
  • Die nicht ausreichende Besicherung eines Darlehens oder eines Regressanspruchs aus der Inanspruchnahme einer Bürgschaft gehören grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen „Bedingungen“ im Sinne von § 1 Absatz 1 AStG. Gleiches gilt für Artikel 9 Absatz 1 OECD-MA. Die Nichtbesicherung weicht von der Fremdüblichkeit ab, weil ein fremder Dritter sich werthaltige Sicherungsrechte hätte einräumen lassen.

Fazit: Aus den Urteilen lässt sich derzeit kein verallgemeinerungsfähiger Schluss ziehen. Es bedarf der Überprüfung der Umstände des Einzelfalls. Es gibt keine Hinweise des BFH, wie konkret sich fehlende Besicherungen auf die Zinskonditionen eines Darlehens auswirken. Die Stellung von Sicherheiten wirkt sich in der Theorie direkt auf die Zinshöhe eines Darlehens aus: Je geringer das Ausfallrisiko des Darlehensgebers, desto niedriger der Zinssatz. Der Nachweis der Fremdüblichkeit eines unbesicherten Darlehens ist weiterhin möglich.

Jetzt handeln: Geplante und bestehende Konzerndarlehen sollten unter den oben skizzierten Aspekten der geänderten BFH-Rechtsprechung überprüft und ggf. angepasst werden, um steuerliche Anpassungsrisiken zu minimieren. Hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.