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BFH zur Entfernungspauschale

Positive Auswirkungen für Firmenwagenfahrer?

Stephanie Saur Stephanie Saur

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Februar 2020 (Aktenzeichen VI R 42/17) entschieden, dass die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) abgilt. Legt ein Arbeitnehmer an einem Tag nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale (0,15 Euro) je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der BFH ist damit der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt. Diese hatte dem Arbeitnehmer für Tage, an denen nur eine Hin- oder Rückfahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgte, nur den hälftigen Werbungskostenabzug zugestanden.

Auswirkungen auf die Firmenwagenversteuerung?

Fraglich ist, ob das Urteil über den entschiedenen Fall Auswirkungen auf die Firmenwagenversteuerung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG (sogenannte 0,03%-Regelung) haben wird. Abweichend von dem pauschalen Ansatz können Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren und Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil mit 0,002% des inländischen Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansetzten. Voraussetzung ist eine taggenaue Dokumentation. Der BFH (Urteile vom 4. April 2008, BStBl. II 887 sowie vom 22. September 2010, BStBl. II 358, 359) hatte dies damit begründet, dass die 0,03% Regelung ein Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstelle und daher nur insoweit zur Anwendung komme, wie der Arbeitnehmer den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt habe. Die Finanzverwaltung folgt diesem Ansatz (vgl. BMF- Schreiben vom 4. April 2018, BStBl. I 592). Tage, an denen nur eine Fahrt erfolgt, dürften daher auch nur hälftig zu berücksichtigen sein. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung diese Auffassung teilt.

Ausblick - weitere BFH-Entscheidungen sind zu erwarten

Perspektivisch wird der BFH in nächster Zeit weitere Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale und der Behandlung von Mobilitätskosten im Lohnsteuerabzugsverfahren zu klären haben. Hervorzuheben ist die Frage, ob ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel ist (vgl. Aktenzeichen VI R 26/20).

Praxishinweis

Die Firmenwagenversteuerung ist häufiger Prüfungsschwerpunkt in Lohnsteuer-Außenprüfungen. Prüfungsfeststellungen in diesem Bereich führen nicht nur zu lohn- und sozialversicherungsrechtlichen Nachforderungen, sondern haben häufig auch umsatzsteuerliche Konsequenzen zur Folge. Arbeitgeber sollten die aktuelle Rechtsprechung intensiv verfolgen und Gestaltungsmöglichkeiten ausloten.



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