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Aktueller Gesetzentwurf

Steuerneutralität bei Drittstaaten-Umwandlungen geplant

Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen und damit unter anderem den Weg für die Globalisierung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) geebnet.

Bislang ist eine steuerneutrale Umwandlung nach dem UmwStG nur für EU/EWR-Gesellschaften möglich. Der Gesetzentwurf umfasst nun eine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs für Umwandlungen im Sinne des UmwStG, indem die Beschränkungen auf EU/EWR-Staaten aufgehoben und das UmwStG für steuerneutrale Umwandlungen von Körperschaften mit Drittstaatenbezug eröffnet werden sollen. Zudem soll § 12 Absatz 2 KStG in das UmwStG unter Aufgabe der Voraussetzung, dass die Verschmelzung zwischen Körperschaften desselben Drittstaats stattfinden muss, integriert und die zwingende Liquidationsbesteuerung bei Wegzügen von Körperschaften in Drittstaaten (§ 12 Absatz 3 KStG) gestrichen werden. Im Zeitalter der fortschreitenden Globalisierung sind die geplanten Gesetzesänderungen sehr zu begrüßen. Für weltweit tätige Unternehmen mit Tochtergesellschaften außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums werden damit die Möglichkeiten, betrieblich sinnvolle Umstrukturierungen steuerneutral durchzuführen, maßgeblich erweitert.

Voraussetzung für eine Steuerneutralität von Umwandlungsvorgängen mit Drittsaatenbezug soll sein, dass die Umwandlung die Strukturmerkmale einer inländischen Umwandlung aufweist. Auch dürfen deutsche Besteuerungsrechte durch die Umwandlung nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden. Entsprechend dem KöMoG-Entwurf sollen die geplanten Vorschriften für Umwandlungen anzuwenden sein, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.

Nicht erfasst von den Gesetzesänderungen sind die Umwandlung von Personengesellschaften sowie Einbringungsfälle einschließlich der Ausgliederung aus Kapitalgesellschaften. Diese beschränken sich auch weiterhin auf EU/EWR-Fälle. 

Der Regierungsentwurf bedarf im Gesetzgebungsverfahren der Zustimmung des Bundestags und des Bundesrates. Ob es hierzu noch vor der Bundestagswahl im September 2021 kommt, bleibt abzuwarten.

Unsere Experten verfolgen den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens und beraten Sie gerne über die neu eröffneten Möglichkeiten!

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