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Managerhaftung im Lichte der Gesetzgebung zur Corona-Krise

Josef Nachmann Josef Nachmann

Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) hat in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt. Zur Eindämmung der immer weiter steigenden Anzahl von Infizierten haben Behörden im März 2020 die Schließung von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetrieben und Einzelhandelsgeschäften angeordnet und zahlreiche öffentliche Veranstaltungen untersagt. Von diesen Maßnahmen sind insbesondere Selbständige, Kunst- und Kulturschaffende sowie Inhaber von Gastronomie- und Kultureinrichtungen betroffen, die erhebliche Verluste in ihren Einnahmen zu verzeichnen haben. Einkommensverluste erleiden aber auch abhängig Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis infolge der Schließungen gekündigt oder für die Kurzarbeit angeordnet wurde. In der Folge haben auch Unternehmen des produzierenden Gewerbes ihr Geschäft beschränkt oder eingestellt.

Die Bundesregierung hat für Unternehmer, Einzelunternehmer, andere kleine, mittlere und große Unternehmen sowie Kreditinstitute verschiedene wirtschaftliche Unterstützungsmaßnahmen auf dem Weg gebracht.

Am 25. März 2020 hat der Bundestag “das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen, das rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft tritt und voraussichtlich am 27. März 2020 vom Bundesrat gebilligt werden wird. Das umfangreiche Maßnahmenpaket enthält im Bereich des Insolvenzrechts folgende relevante Regelungen:

Die COVID-19-Pandemie hat negative wirtschaftliche Auswirkungen auf viele Unternehmen, die Insolvenzverfahren nach sich ziehen können. Im Insolvenzfall können nicht nur Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen (§ 14 der Insolvenzordnung (InsO)), sondern sind die Geschäftsleiter von haftungsbeschränkten Unternehmensträgern zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Diese Pflicht ist straf- und haftungsbewehrt. Weitere Haftungsgefahren resultieren aus gesellschaftsrechtlichen Zahlungsverboten bei eingetretener Insolvenzreife (§ 64 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), § 92 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG), § 130a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1, des Handelsgesetzbuchs (HGB) und § 99 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG)). Auch die Vorstände von Vereinen unterliegen haftungsbewehrten Insolvenzantragspflichten (§ 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). Die derzeitigen Unsicherheiten erschweren zudem die Erstellung verlässlicher Prognosen und Planungen, auf welche sich die Vergabe von Sanierungskrediten stützen könnte. Folglich ist die Sanierungskreditvergabe auch mit Haftungs- und Anfechtungsrisiken verbunden, die die Bereitschaft zur Kreditvergabe weiter hemmen. Die Bereitschaft von Gesellschaftern zur Darlehensgewährung wird durch die Rangsubordination des § 39 Absatz 1 Nummer 5 InsO und flankierende Einschränkungen (§§ 44a, 135 Absatz 1 Nummer 2 InsO) gehemmt. Schließlich besteht bei eingetretener Insolvenzreife das Risiko, dass Gläubiger und Vertragspartner des Schuldners erhaltene Leistungen und Zahlungen in einem späteren Insolvenzverfahren infolge einer Insolvenzanfechtung wieder herausgeben müssen. Das kann die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen zum Schuldner gefährden. Ziel der vorgeschlagenen insolvenzrechtlichen Regelungen ist es, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfes/Vorübergehendes Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und flankierende Regelungen

Die neuen Regelungen setzt die straf- und haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger (§ 15a InsO) sowie die haftungsbewehrte Antragspflicht der Vorstände von Vereinen (§ 42 Absatz 2 BGB) und anderen Rechtsträgern (zum Beispiel Stiftungen), für die § 42 Absatz 2 BGB entsprechend anwendbar ist, für einen vorübergehenden Zeitraum bis zum 30. September 2020 aus. Auf diese Weise erhalten die Unternehmen Gelegenheit, ein Insolvenzverfahren, insbesondere unter Inanspruchnahme der bereitzustellenden staatlichen Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen zu beseitigen. Die Aussetzung gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf die Auswirkungen der COVID19-Pandemie zurückzuführen ist oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Beweislast dafür liegt bei demjenigen, der sich auf das Bestehen der Antragspflicht beruft.

Die Antragspflichtigen werden zusätzlich durch die Vermutung entlastet, dass bei bestehender Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember 2019 grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die spätere Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Vermutungsregelung ändert nichts an der Beweislast. Auch wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig war, bleibt es deshalb dabei, dass das Nichtberuhen der Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie oder das Fehlen von Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit von demjenigen zu beweisen ist, der sich darauf beruft, dass die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist. Um die Geschäftsleiter auch vor weiteren Haftungsgefahren zu schützen, werden auch die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote nach § 64 Satz 1 GmbHG, § 92 Absatz 2 Satz 1 AktG, § 130a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1 HGB und § 99 Satz 1 GenG für den Zeitraum der Aussetzung der Antragspflicht ausgesetzt, soweit es um Geschäftsführungsmaßnahmen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, einschließlich der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, aber auch zur sanierungsbedingten Umstellung des Geschäftsbetriebs und -modells, geht. Zudem werden neue Kredite anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert, um einen Anreiz für die Gewährung solcher Kredite zu setzen. Auch sollen Vertragsparteien, die bereits in einer Geschäftsbeziehung zu dem betroffenen Unternehmen stehen, durch eine Einschränkung der Anfechtbarkeit von Vorgängen im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung motiviert werden, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

Praxishinweis

Unser Münchener Legal-Team ist im Rahmen regelmäßiger Sanierungsmandate laufend mit diesen Fragestellungen befasst und unterstützt Ihr Unternehmen oder Sie als Geschäftsleitungsorgan gerne und umgehend in dieser schwierigen Situation.

Kontakt

Josef Nachmann
Partner
T +49 89 36849 4301
E josef.nachmann@wkgt.com

Christian Wagner
Associate Partner
T +49 89 36849 4317
E christian.wagner@wkgt.com

 

 

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