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Corona-Verluste - Teil I

„Pauschalierter Verlustrücktrag“ nach 2019

Das Steuerrecht unterliegt einem Wandel wie kaum eine andere Materie. Dies gilt umso mehr in bewegenden Zeiten, wie der aktuellen Corona-Krise. Vor diesem Hintergrund werden wir Sie mit einer Beitragsserie über das „Hot Topic“ Corona-Verluste informieren und Sie hierzu über alle Entwicklungen und gesetzgeberischen Maßnahmen auf dem Laufenden halten. Wir freuen uns sehr, dass wir dafür den ausgewiesenen Experten im nationalen und internationalen Unternehmenssteuerrecht, Herrn Volker Schmidt-Fehrenbacher, gewinnen konnten.

Herr Schmidt-Fehrenbacher ist Diplom-Kaufmann und war im Mannesmann-Konzern Leiter der inländischen Steuerberatung. Von 2000 bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden in 2019 war er Bereichsleiter Steuern bei Vodafone Deutschland. In dieser Zeit hat er breite und tiefgehende Erfahrungen im Bereich Corporate Tax gesammelt.

Lesen Sie nachfolgend Teil 1 der Serie zu den „Corona-Verlusten“:

Seit dem Beginn der Corona-Krise sind insbesondere schnelle und möglichst unbürokratische Liquiditätshilfen für die betroffenen Unternehmen gefragt. Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben hierauf reagiert und mit einem „Sofortmaßnahmenpaket“ eine Vielzahl an Möglichkeiten geschaffen, die angespannte Liquiditätssituation der Unternehmen kurzfristig zu verbessern. Hierzu zählen unter anderem die vereinfachte Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für das laufende Jahr 2020, die zinslose Stundung von Steuerforderungen sowie die befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für Gastronomieleistungen im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes. Im Rahmen der Corona-Gesetzgebung bislang nicht berücksichtigt wurden Regelungen zur verbesserten bzw. erweiterten Verlustverrechnung für die Unternehmen.

Nach den allgemeinen Regelungen setzt der Verlustrücktrag nach 2019 die Feststellung des Verlustes im Rahmen der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 voraus. Der Verlustrücktrag und eine daraus resultierende geänderte Veranlagung mit Erstattung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) für 2019 wären demnach frühestens Anfang 2021 möglich. Für Zwecke der Gewerbesteuer gibt es keinen Verlustrücktrag.

Mit Schreiben vom 24. April 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen jedoch nun eine Möglichkeit für von der Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige eröffnet, mittels eines vorgezogenen „pauschalen Verlustrücktrags“ die für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum 2019 geleisteten Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschafsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) auf Antrag herabsetzen zu lassen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der Antragsteller von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen ist und versichert, dass für das laufende Geschäftsjahr 2020 mit erheblichen negativen Einkünften zu rechnen ist. Ferner setzt der vorgezogene Verlustrücktrag voraus, dass die erstmalige Veranlagung für 2019 noch nicht erfolgt ist und bereits ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum 2020 auf 0 Euro gestellt wurde.

Betraglich wird der pauschale Verlustrücktrag zunächst mit 15% der maßgeblichen Gewinneinkünfte für das Jahr 2019 fingiert; der maximal mögliche Verlustrücktrag ist dabei auf eine Million Euro gedeckelt bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten. Die Erbringung von weiteren Nachweisen ist für Zwecke der Inanspruchnahme nicht erforderlich.

Der Antrag auf pauschal ermittelten Verlustrücktrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen; ggf. verbunden mit einem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum 2020.

Im Rahmen der nachfolgenden Erstveranlagung für 2019 hat die Berücksichtigung des pauschalen Verlustrücktrags zunächst die Festsetzung einer Steuernachzahlung in entsprechender Höhe zur Folge (da der reguläre Verlustrücktrag aus 2020 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann). Diese Nachzahlung ist auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Steuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2020 zinslos zu stunden. Fällt der tatsächliche Verlustrücktrag von 2020 nach 2019 geringer aus, als der pauschal berücksichtigte Rücktrag, ist die Steuerdifferenz einen Monat nach Bekanntgabe der geänderten Bescheide für den Veranlagungszeitraum 2019 zu entrichten.  

Praxishinweis

Die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags hat einen unmittelbaren Liquiditätszufluss aufgrund (Teil-)Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zur Folge. Im Einzelfall besteht die Möglichkeit, unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren (als den mit 15% fingierten) erwarteten rücktragsfähigen Verlust 2020 darzulegen; in diesem Fall sollte jedoch mit einer weitergehenden Prüfung bzw. Plausibilisierung der Antragsvoraussetzungen durch die Finanzverwaltung gerechnet werden. Die unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit ist in jedem Fall zu dokumentieren, da etwaige Falscherklärungen strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen können. Die Experten von Warth & Klein Grant Thornton unterstützen Sie gerne bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen sowie der Antragsstellung gegenüber den Finanzbehörden.

Ausblick

Die Ermöglichung eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags ist ein erster und wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Im Hinblick auf eine angemessene Berücksichtigung der Corona-Verluste sind jedoch weitere Lockerungen der derzeit engen steuergesetzlichen Regelungen zur Verlustverrechnung erwägenswert, wenn nicht sogar geboten. Erste Diskussionen auf politischer Ebene lassen bereits diesbezügliche Tendenzen erkennen; diskutiert werden dabei unter anderem eine generelle Ausweitung der bestehenden Regelungen zum Verlustrücktrag, sowohl in zeitlicher als auch betraglicher Hinsicht sowie die Schaffung einer steuerbilanziellen Corona-Rücklage. In Betracht kommen daneben auch flankierende Maßnahmen wie beispielsweise eine Ausweitung der Sanierungsklausel im Zusammenhang mit den Vorschriften zum Verlustuntergang bei Anteilserwerben nach § 8c KStG. Wir werden Sie im Rahmen dieser Beitragsserie zu den weiteren Entwicklungen aktuell und fortlaufend informieren.

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