Neben COVID-19 hat derzeit vor allem der Ukraine-Krieg erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensnachfolge und den zu ermittelnden Unternehmenswert für steuerliche Zwecke. Wir stellen anerkannte Bewertungsmethoden vor und zeigen auf, worauf in der Praxis geachtet werden sollte.
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Der Beitrag wurde verfasst von unserem Experten Marc Häußler.

Neben den in der Covid-19-Pandemie außer Takt geratenen Lieferketten, mit der Folge fehlender wichtiger Teile und Rohstoffe, verschärfte sich mit Eintritt des Russland-Ukraine-Konflikts die gesamtwirtschaftliche Lage, unter anderem getrieben durch einen Mangel bei der Energieversorgung und den damit verbundenen Preisanstiegen.

Diese Entwicklungen wirken sich maßgeblich auf das Vermögen von Unternehmen und Privatpersonen aus. Unternehmen einiger Branchen sind besonders hart getroffen, andere profitieren hingegen von diesen Ereignissen. Die sich zu Teilen auch langfristig ergebenden Implikationen können einen wesentlichen Effekt auf die Bewertung eines Unternehmens haben und beeinflussen somit auch maßgeblich Entscheidungen zur Unternehmensnachfolge. Nur durch eine adäquate Planung der Unternehmensnachfolge und der damit verbundenen Bewertung des zu übertragenden Vermögens können Steuerbelastungen oder Steuerbefreiungen angemessen eingeschätzt werden.

Anerkannte und übliche Methode ansetzen

Zur Ermittlung des Unternehmenswertes für steuerliche Zwecke gilt es, eine anerkannte und übliche Methode zugrunde zu legen. Diese Methoden nehmen jeweils unterschiedliche Sichtweisen ein. Bei den Zahlungsstrom basierten Verfahren wird zwischen der vergangenheitsorientierten Sicht des vereinfachten Ertragswertverfahrens sowie der zukunftsorientierten Perspektive im Rahmen der Zukunftserfolgswertverfahren nach dem Bewertungsstandard IDW S1 unterschieden. Weiterhin gilt ein nach den steuerlichen Maßstäben zu ermittelnder Substanzwert als Wertuntergrenze. Im Kontext dieser Verfahren wirken sich die Ereignisse des Russland-Ukraine-Konflikts sowie die nachlaufenden Effekte der COVID-19-Pandemie unterschiedlich auf den Wert des Unternehmens aus.

So kann beispielsweise für Unternehmen, deren Ertragsaussichten sich durch die gesamtwirtschaftlichen Verwerfungen verschlechtert haben, eine in die Zukunft gerichtete Bewertung nach der Vorgehensweise des IDW S1 im Vergleich zum vereinfachten Ertragswertverfahren, das auf Vergangenheitszahlen aufbaut, zu niedrigeren Unternehmenswerten führen. Umgekehrt kann bei Unternehmen, die sich als Krisengewinner erweisen, mit zukünftig höheren Ertragsaussichten, die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens, zu niedrigeren steuerlichen Unternehmenswerten führen als eine zukunftsgerichtete Bewertung.

Das Verwaltungsvermögen im Blick haben

Die im Weiteren vorzunehmende Analyse zur steuerlichen Verschonung des Betriebsvermögens hängt unter anderem von dem sogenannten schädlichen Verwaltungsvermögen und dessen Relation im Verhältnis zum Unternehmenswert ab. Hohes Verwaltungsvermögen kann sich dabei negativ auf die steuerliche Verschonung auswirken. Negative wirtschaftliche Einflüsse auf das schädliche Verwaltungsvermögen wie beispielsweise Wertpapiere und Forderungen können sich reduzierend auswirken, sodass sogar in der Konsequenz Betriebsvermögen begünstigt übertragen werden kann.

Praxishinweis

Welches Bewertungsverfahren für Sie und den konkreten steuerlichen Anlass passend ist, erörtern wir gerne gemeinsam mit Ihnen und unterstützen Sie gerne auch bereits im Vorfeld bei der Abstimmung mit der Finanzverwaltung, um nachgelagerte Streitigkeiten zu vermeiden.

Marc Häußler
Senior Manager
+49 211 9524 8521
marc.haeussler@wkgt.com