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Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem aktuellen Beschluss die Frage vorgelegt, ob § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist. Hiervon ist das Gericht überzeugt (Aktenzeichen - 2 K 245/17).
Hintergrund: Das BVerfG hatte bereits mit Beschluss vom 29. März 2017 (Aktenzeichen 2 BvL 6/11) auf eine frühere Vorlage des FG Hamburg entschieden, dass der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG alter Fassung gegen das Grundgesetz verstößt. Diese Regelung, wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% und bis zu 50% der Anteile übertragen werden, ist mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar. Gegenstand der neuen Vorlage an das BVerfG ist die Regelung in § 8c Satz 2 KStG alter Fassung, wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft sogar vollständig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50% der Anteile übertragen werden. Damit wird eine weitere Variante der höchst umstrittenen Verlustanzugsbeschränkung auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gestellt. Die Entscheidung des BVerfG bleibt jetzt mit Spannung abzuwarten.