article banner
Abgabenordnung

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ab 2023

Insbesondere für die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen von Kooperationen besteht nach den umsatzsteuerrechtlichen Neuregelungen (Einführung eines neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)) in vielen Fällen ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Der Gesetzgeber hat für Fälle „erheblicher steuerlicher Auswirkungen“ die grundsätzliche Möglichkeit eingeführt, diese vor Verwirklichung des Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen mittels einer sogenannten verbindlichen Auskunft nach § 89 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) von der Finanzverwaltung steuerlich absichern zu lassen. Dies müsste auch für offene Rechtsfragen nach § 2b UStG möglich sein.

Bereits im April 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene die Möglichkeit der Erteilung einer verbindlichen Auskunft im Zusammenhang mit der Anwendung des § 2b UStG grundsätzlich bejaht.

Eine verbindliche Auskunft kann jedoch grundsätzlich nur für einen ernsthaft geplanten und noch nicht verwirklichten Sachverhalt gestellt werden. Ein solcher liegt laut BMF auch dann vor, wenn ein Dauersachverhalt aufgrund einer grundlegenden Gesetzesänderung nur dann unverändert fortgeführt werden soll, soweit keine wesentlichen negativen Steuerfolgen eintreten. Darüber hinaus sei schlüssig darzulegen, dass eine Sachverhaltsänderung für die Zukunft möglich wäre. Die Finanzämter erteilen außerdem keine verbindlichen Auskünfte, wenn zu einer grundlegend geänderten Rechtslage in absehbarer Zeit eine Verwaltungsanweisung zu erwarten ist.

Erfahrungsgemäß werden verbindliche Auskünfte im Kontext mit den umsatzsteuerrechtlichen Neuregelung nach § 2b UStG nicht erteilt. Insbesondere ist bei öffentlichen Einrichtungen, die im Zuge hoheitlichen Handelns zusammengearbeitet haben, das Kriterium, dass Dauersachverhalte nicht weiter verwirklicht werden sollen, sobald negative Steuerfolgen eintreten, im Regelfall nicht zutreffend: Eine Vielzahl der Tätigkeiten der öffentlichen Hand können trotz steuerlicher Folgen nicht eingestellt werden, teilweise erfordern sie auch eine Kooperation untereinander. Damit wird sie diese Tätigkeiten oder die Zusammenarbeit auch nicht beim Eintreten einer Steuerlast einstellen (können).

Damit sind die Aussichten auf mehr Rechtssicherheit für jPöR durch die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzverwaltung künftig stark eingeschränkt.

 

 

 

list item with text on the right

GUT INFORMIERT!
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und Webinare

Jetzt anmelden!