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Umsatzsteuer

Unternehmereigenschaft bei Kooperationen zwischen jPöR

Nach aktuellen umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben, die für juristische Personen öffentlichen Rechts (jPöR) spätestens ab dem 1. Januar 2023 zwingend anzuwenden sind, wird der unternehmerische Bereich im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wesentlich erweitert. Davon ist auch die bisher als sogenannte hoheitliche Beistandsleistung bezeichnete Zusammenarbeit zwischen verschiedenen öffentlichen Einrichtungen betroffen. Diese können derzeit noch ohne umsatzsteuerliche Konsequenzen zusammenarbeiten. Zwar sind auch nach den neuen Regelungen Kooperationen zwischen verschiedenen jPöR ohne umsatzsteuerliche Folgen möglich, dies gilt aber nur innerhalb enger Grenzen. Entweder handelt es sich um eine Vorbehaltsaufgabe der öffentlichen Hand oder die Kooperation erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2b Absatz 3 Nummer 2 UStG.

Danach müssen die Tätigkeiten:

  • auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,
  • dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,
  • ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und
  • der Leistende muss gleichartige Leistungen im Wesentlichen für andere jPöR erbringen.

Damit erschien eine nichtsteuerbare Kooperation, zwar im engen Korsett der gesetzlichen Vorgaben, in vielen Fällen immer noch möglich. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben sah sich das BMF wohl 2019 gezwungen, dies weiter einzuschränken. In seinem Schreiben aus 2019 führt das Ministerium aus, dass es sich bei § 2b Absatz 3 Nummer 2 UStG lediglich um ein sogenanntes Regelbeispiel handelt. Das bedeutet: Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, gilt zwar grundsätzlich eine Vermutung, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Dritter vorliegen. Es ist jedoch regelmäßig im Einzelfall zu prüfen, ob private Unternehmer potenziell in der Lage sind, vergleichbare Leistungen wie die öffentliche Hand anzubieten. Sofern dies der Fall ist, sei die Regelvermutung des § 2b Absatz 3 Nummer 2 UStG als widerlegt anzusehen. Die Folge: Dann sind Wettbewerb und folglich die Unternehmereigenschaft der jPöR zu bejahen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll beispielsweise die Zusammenarbeit von Kommunen im Rahmen des Betriebs gemeinsamer Standes- und Ordnungsämter sowie die von Industrie- und Handelskammern bei Abnahme von Berufsabschlussprüfungen weiterhin nicht wettbewerbsrelevant sein. Die Zusammenarbeit von jPöR, bei der jedoch keine spezifisch öffentlichen Interessen im Vordergrund stehen, sondern die beispielsweise verwaltungsunterstützende Tätigkeiten zum Gegenstand hat (zum Beispiel Gebäudereinigung, Grünpflegearbeiten, Neu- und Sanierungsmaßnahmen an Straßen, unterstützende IT-Dienstleistungen) ist stets wettbewerbsrelevant und entsprechend zu behandeln.

Damit werden Kooperationen ohne umsatzsteuerliche Folgen zwischen öffentlichen Einrichtungen für Leistungen, die keine Vorbehaltsaufgabe der öffentlichen Hand sind, extrem erschwert. In der Praxis kann dies dazu führen, dass künftig wohl nur noch wenige Kooperationen die Voraussetzungen des § 2b Absatz 3 Nummer 2 UStG erfüllen können, da bei entsprechender Bezahlung sich in der Regel immer Unternehmen finden (können), die derartige Leistungen anbieten.

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