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Vorsicht Steuerfalle

Pflichtveranlagung bei außerordentlichen Einkünften

Hintergrund Bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt die Einkommensteuer für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch den Lohnsteuerabzug regelmäßig als abgegolten. Es gibt die folgenden Ausnahmen von dieser Abgeltungswirkung:

  • Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerbescheinigung führt bei beschränkt Steuerpflichtigen zur Pflichtveranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers, wenn der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Jahr 2020 die Bagatellgrenze von 11.900 Euro übersteigt oder
  • eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird.

Eine Einkommensteuerveranlagung können beschränkt Steuerpflichtige nur beantragen, wenn sie Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaats sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR-Mitgliedstaat haben. In allen anderen Fällen schied bisher eine Veranlagung zur Einkommensteuer aus, sofern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Lohnsteuerabzug durch den inländischen Arbeitgeber unterliegen.

Gesetzesänderung

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde mit § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4c EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ein neuer Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eingeführt. Hiernach hat bei beschränkt Steuerpflichtigen auch dann eine Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfolgen, wenn

  • der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gleichzeitig von mehreren (inländischen) Arbeitgebern Arbeitslohn bezieht,
  • der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten oder eine Entlassungsentschädigung nach der „Fünftel-Regelung“ ermittelt hat oder,
  • der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.

Praxishinweis

Diese Gesetzesänderung wird insbesondere in den Fällen eine große Auswirkung haben, in denen Einkünfte erzielt werden, die unter die „Fünftel-Regelung“ fallen, da in diesen Konstellationen jetzt eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist. Insbesondere Expatriaten, die Deutschland bereits wieder verlassen haben, aber während des meist mehrjährigen Erdienungszeitraums von Equity Incentives (Stock Options, RSU und ähnliche) in Deutschland tätig und steuerpflichtig waren, werden in vielen Fällen nunmehr eine Einkommensteuererklärung in Deutschland einreichen müssen. Dies bedeutet zum einen höheren administrativen Aufwand und zum anderen in vielen Fällen eine Erhöhung der Steuerlast in Deutschland. Letzteres ergibt sich daraus, dass auf Grund der Durchführung der Veranlagung auch die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden (ausländischen) Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der deutschen Einkommensteuer nunmehr zu berücksichtigen sind.

 

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