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Betriebe gewerblicher Art

Wann liegt ein einziger Verpachtungs-BgA vor?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich zur Anzahl der Verpachtungs-BgA (Betriebe gewerblicher Art) bei der Verpachtung mehrerer gleichartiger Objekte durch eine juristische Person öffentlichen Rechts (jPöR) Stellung genommen. Die Urteilsgrundsätze sind durch das Bundesministerium der Finanzen am 29. September 2021 für allgemein anwendbar erklärt worden.

Die Verpachtung mehrerer gleichartiger gewerblicher Objekte durch eine jPöR als Trägerkörperschaft führt nur ausnahmsweise zum Vorliegen eines einzigen Verpachtungs-BgA – das hat der BFH entschieden. Dies soll nur dann der Fall sein, wenn die Objekte eine „Einrichtung“ im Sinne einer funktionellen Einheit bilden. Ist das nicht der Fall, handelt es sich auch dann um mehrere selbstständige Verpachtungs-BgA, wenn die Pachtverträge bei der Trägerkörperschaft von derselben organisatorischen Untergliederung oder nach einheitlichen Maßgaben und Grundsätzen verwaltet und betreut werden.

Im Streitfall verpachtete eine jPöR mehrere Campingplätze. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurde die Verpachtung von insgesamt neun Campingplätzen als ein einheitlicher Verpachtungs-BgA behandelt. Die jPöR wollte jede Verpachtung gesondert betrachten und für jeden verpachteten Campingplatz prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines BgA gegeben sind. In erster Instanz folgte das Finanzgericht den Ausführungen der jPöR. Das Finanzamt strebte daraufhin ein Revisionsverfahren vorm BFH an. Dieser bestätigte die Auffassung der jPöR.

Zur Bestimmung des Umfangs eines Verpachtungs-BgA sei zu berücksichtigen, ob es sich bei den verpachteten Betriebsgrundlagen um eine oder um mehrere „Einrichtungen“ im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) handelt. Werden mehrere verschiedene funktionelle Einheiten verpachtet, liegen dementsprechend mehrere Verpachtungs-BgA vor.

Im streitgegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass es sich bei den verpachteten Campingplätzen um jeweils eigenständige funktionelle Einheiten gehandelt hat. Anhaltspunkte, die auf eine einheitliche Leitung, eine einheitliche Rechnungslegung oder sonstige zusammenfassende Organisationsmaßnahmen in Bezug auf die einzelnen Campingplatzbetriebe hindeuten könnten, waren nicht erkennbar. Alleine die Gleichartigkeit der Betriebe führe nicht zum Vorliegen einer „funktionellen Einheit“. Dies ergebe sich aus § 4 Absatz 6 Nummer 1 KStG, wonach mehrere gleichartige BgA zu einem Gewinnermittlungssubjekt zusammengefasst werden können. Diese Vorschrift würde sonst ins Leere laufen.

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