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Umsatzsteuer

EuGH entscheidet zu nationalen Zuordnungsfristen

Mit einem am 14. Oktober 2021 veröffentlichten Urteil (Rechtssache  C-45/20 und C-46/20) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die in Deutschland geltenden Fristen für die Zuordnung zum umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen nicht grundsätzlich verworfen.

Nach dem nationalen Umsatzsteuerrecht hat ein Unternehmer für Gegenstände, die er sowohl für unternehmerische wie auch außerunternehmerische (private) Zwecke zu nutzen plant, ein Wahlrecht, den Gegenstand seinem Unternehmen ganz, teilweise oder gar nicht zuzuordnen. Dieses Wahlrecht besteht sowohl für bewegliches wie auch für unbewegliches Vermögen, für das die geplante unternehmerische Verwendung mindestens 10% beträgt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss der Unternehmer die Zuordnung der Gegenstände zum Unternehmensvermögen bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die betreffenden Steuererklärungen (im Regelfall bis zum 31. Juli des Folgejahres, für 2020 wegen der pandemiebedingten Verlängerung der Abgabefristen bis zum 31. Oktober 2021) gegenüber der Finanzverwaltung dokumentieren. Dies geschieht im Regelfall durch entsprechenden Vorsteuerabzug in den Umsatzsteuervoranmeldungen oder der Umsatzsteuerjahreserklärung, die Zuordnung kann aber auch in anderer Weise gegenüber der Finanzverwaltung erfolgen. Ohne diese Dokumentation geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der gemischt-genutzte Gegenstand dem außerunternehmerischen Bereich des Steuerpflichtigen zugeordnet und ein Vorsteuerabzug somit gänzlich ausgeschlossen ist.

Im Anschluss an eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2018 stellte der BFH die Anwendung dieser festen Fristen in Frage und rief im Jahr 2019 den EuGH an. Anders als im Laufe des Verfahrens erwartet, hat der EuGH mit Urteil vom 14. Oktober 2021 nicht die im deutschen Umsatzsteuerrecht geltenden fixen Zuordnungsfristen aus unionsrechtlichen Gründen verworfen. Der EuGH überlässt somit dem BFH die Entscheidung über die Frage der Frist für eine Dokumentation der Zuordnungsentscheidung.

Ob der BFH nun Erleichterungen bei der Zuordnung festlegen wird, bleibt offen. Gegebenenfalls könnte hier beispielsweise eine Verlängerung der Zuordnungsfrist entsprechend der verlängerten Steuererklärungsabgabefristen für Steuerpflichtige, die von Steuerberatern vertreten werden, in Betracht kommen.

Praxishinweis

Solange eine solche Entscheidung jedoch nicht getroffen worden ist, gilt bis bisherige Regelung fort. Die Zuordnungsentscheidung ist bis 31. Juli des Folgejahres (bitte berücksichtigen Sie die obenstehende Ausnahme für 2020) zu treffen und vor allem gegenüber der Finanzverwaltung zu dokumentieren.

Sollte sich durch die nun anstehende Rechtsprechung des BFH Änderungen hinsichtlich des Zuordnungszeitpunktes ergeben, unterrichten wir Sie selbstverständlich zeitnah.

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