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Umsatzsteuer

Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für jPöR

Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021

Die im Sommer 2020 beschlossene Absenkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% (sowie von 7% auf 5% beim ermäßigten Steuersatz) zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurde nicht verlängert und gilt somit nur für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Steuersätze zum 1. Januar 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 4. November 2020 unter anderem zu diesen Themen Stellung genommen:

  • Voraus- und Anzahlungsrechnungen
  • Besteuerung von Strom-, Gas, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen
  • Sonder- und Ausgleichszahlungen bei Miet- oder Leasingverträgen
  • Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements
  • Leistungen des Gerüstbauerhandwerks
  • wiederkehrende Leistungen

Darin werden zudem Einzelfragen zur Leistungserbringung sowie zum Leistungsbezug bei juristischen Personen öffentlichen Rechts (iPöR) beantwortet Einzelheiten finden Sie in dem vorgenannten BMF-Schreiben.

Ausscheiden von Großbritannien aus der EU

Mit Wirkung zum 31. Januar 2020 ist Großbritannien aus der EU ausgetreten. Dank einer großzügigen Übergangsfrist gilt Großbritannien noch bis Ende dieses Jahres weiterhin – auch für steuerliche Zwecke – als Gemeinschaftsgebiet. Ab 1. Januar 2021 ist Großbritannien aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht als Drittland zu bewerten. Dies hat auch Folgen für jPöR, die oftmals Waren oder Dienstleistungen von dort  beziehen. Somit gilt ab Januar 2021 Folgendes:

Kauft die jPöR bei einem in Großbritannien ansässigen Unternehmer Waren ein, so können diese nicht weiter als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt werden. Folglich kommt es hier nicht zu einer Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf die jPöR. Vielmehr wird die Ware beim Grenzübertritt mit Einfuhrumsatzsteuer belegt, die – je nach Vertragsgestaltung – vom Vertragspartner, also vom Lieferanten oder von der jPöR, zu tragen ist.

Liefert die jPöR selbst Waren an einen in Großbritannien ansässigen Unternehmer, so kann diese Lieferung nicht weiter umsatzsteuerfrei als innergemeinschaftliche Lieferung erfolgen. Möglicherweise ist hier die Umsatzsteuerbefreiung für eine sogenannte Ausfuhrlieferung möglich. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Derartige Lieferungen sind ab Januar 2021 nicht in die „Zusammenfassende Meldung“ der jPöR aufzunehmen.

Beim Einkauf von Dienstleistungen bleibt es bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b Umsatzsteuergesetz, da diese Vorschrift auch für im Drittland ansässige Unternehmen gilt.

Praxishinweis

Sollten Sie weitergehende Fragen zu den beiden vorgenannten Themen haben, sprechen Sie uns gerne an.

 

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