article banner
Einkommensteuer

Beamtenrechtliches Sterbegeld ist steuerpflichtig

Das hat der BFH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil klargestellt.

Die Zahlung eines beamtenrechtlichen Sterbegeldes, das sich pauschal nach den Dienstbezügen respektive dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemisst, ist nicht steuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.

Im streitgegenständlichen Fall waren Geschwister Erben ihrer verstorbenen Mutter, die als pensionierte Beamtin eine Pension bezog. Nach beamtenrechtlichen Regelungen stand den Erben ein Sterbegeld zu. Auf Antrag einer Erbin zahlte das zuständige Landesamt ihr das Sterbegeld nach Abzug einbehaltener Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag aus.

Das Finanzamt behandelte das Sterbegeld bei der Erbin als steuerpflichtige Einnahme und erhöhte deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Das von der Erbin angerufene Finanzgericht (FG) hatte entschieden, dass das Sterbegeld nach § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes (EstG) steuerfrei sei.

Im Revisionsverfahren hat der BFH hingegen geurteilt, dass es sich bei dem Sterbegeld um steuerbare, der Erbin zuzurechnenden Einkünfte handle. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11 EStG gelte nur für solche Bezüge, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das Sterbegeld habe vielmehr den Zweck, den Hinterbliebenen die mit dem Tod des Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen (beispielsweise für die Bestattung) zu decken – unabhängig davon, ob tatsächlich Kosten entstanden seien. Nach Ansicht des BFH orientiere sich das pauschale Sterbegeld nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers und wird daher nicht von § 3 Nummer 11 EStG erfasst.

list item with text on the right

GUT INFORMIERT!
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und Webinare

Jetzt anmelden!