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Gewerbesteuer

FG Münster urteilt zu Seniorenresidenzen

Keine erweiterte Kürzung bei Vermietung von Wohnungen und Erbringung zusätzlicher Leistungen.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nicht in Anspruch nehmen, wenn sie Wohnungen vermietet, deren Mieter im Rahmen eines einheitlichen Konzepts „Seniorenresidenz“ auch verpflichtend Dienstleistungsverträge mit einer Schwestergesellschaft abschließen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 11. Mai 2021 entschieden.

Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH ist Eigentümerin eines Gebäudes, in dem sich Wohnungen und diverse Kleingewerbeeinheiten (Café, Arzt- und Fußpflegepraxen, Friseursalon) befinden. Die Wohnungen werden ausschließlich an Senioren vermietet, die ihrerseits dann mit einer GmbH & Co. KG, deren Gesellschafterbestand mit dem der GmbH identisch ist, Dienstleistungsverträge über Wohnungsreinigung, Wäscheservice, Hausmeisterdienst und Verpflegung abschließen.

Im Rahmen der gewerbesteuerlichen Veranlagung wurde die von der GmbH beantragte erweiterte Kürzung seitens der Finanzbehörde mit dem Argument abgelehnt, dass die Wohnungsmietverträge zwingend an den Abschluss der Dienstleistungsverträge gekoppelt seien. Dies lasse sich bereits aus der Darstellung der Seniorenresidenz im Internet ersehen. Somit erbringe die GmbH nicht ausschließlich Vermietungsleistungen, welche zu einer erweiterten Kürzung berechtigen, sondern vielmehr gewerbliche Dienstleistungen, für die die erweiterte Kürzung nicht in Anspruch genommen werden könne.

Nach Ansicht des FG Münster liegen zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine erweiterte Kürzung vor, da die GmbH selbst nur Wohnungen vermiete. Allerdings sei im vorliegenden Fall die Ausnahmeregelung des § 9 Nummer 1 Satz 5 Nummer. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) einschlägig: Die Vermietung diene dem Gewerbebetrieb der beteiligungsidentischen KG, da die Vermietung der GmbH der KG allgemein von Nutzen sei. Die Begründung zivilrechtlichen Eigentums sei für Gewerbesteuerzwecke nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände diene der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb der Gesellschafter deshalb, weil die gewerbliche Erbringung der Serviceleistungen durch die KG mit der Vermietung der Wohnungen untrennbar zusammenhinge und damit eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit vorliege. So wurden die Miet- und die Serviceverträge den Senioren zeitgleich zum Abschluss vorgelegt, eine Kündigung ist nur einheitlich möglich. Auch sei die Preisaufteilung nicht fremdüblich, weil die Kaltmiete für die Wohnungen etwa das Doppelte der ortsüblichen Miete betrage, während das Entgelt für die Dienstleistungen äußerst niedrig bemessen sei. Unüblich sei im Rahmen einer vermögensverwaltenden Wohnungsvermietung auch, dass die Höhe der Kaltmiete von der Bewohnerzahl abhinge. Zudem stelle die Erbringung der Serviceleistungen für die Bewohner einer Seniorenresidenz einen gewichtigen Vorteil dar. Schließlich spreche die Bewerbung der Wohnungsvermietungen zusammen mit den Serviceleistungen für eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit.

Gegen das Urteil des FG Münster wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir Sie zu gegebener Zeit unterrichten.

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