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Jahresabschlussprüfung

Erweitertes Informationsbedürfnis von Kontrollorganen

Berichterstattung im Rahmen von Auftragserweiterungen oder weiteren Prüfungsschwerpunkten der Jahresabschlussprüfung

Kontrollorgane und Gremien öffentlich-rechtlicher Unternehmen sind sich der Verantwortung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktion in den letzten Jahren zunehmend bewusst geworden und üben diese entsprechend intensiv aus.

Das gesteigerte Kontroll- beziehungsweise Informationsbedürfnis drückt sich in einer oftmals erhöhten Anfrage an Unternehmensleitungen zu Themen außerhalb des direkten, operativen Geschäftsbetriebs aus. Nicht zuletzt werden diese Fragestellungen aber auch im Umfeld des Jahresabschlusses an die Abschlussprüfer herangetragen und zunehmend als Gegenstand eben dieser Prüfung verstanden. Hierbei handelt es sich aber nicht zwingend um Themen der Jahresabschlussprüfung unter der Maßgabe eines „true and fair view“, das heißt der Prüfung von rechnungslegungsbezogenen Informationen und deren Abbildung und Verarbeitung im Buchwerk unter Berücksichtigung eines risikoorientierten, mit Wesentlichkeiten für das Gesamtbild der Verhältnisse arbeitenden Prüfungsansatzes. Deshalb erfordert dies in der Regel eine Erweiterung der Jahresabschlussprüfung oder die Vereinbarung zusätzlicher Prüfungsschwerpunkte zwischen Unternehmen und Abschlussprüfer um jene Fragestellungen.

Umfang und Grenzen der Prüfung nach § 53 HGrG

Mit dem IDW Prüfungsstandard 720 „Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)“ ist dem Abschlussprüfer bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen ein Instrument an die Hand gegeben worden, Kontrollorganen über Themen „außerhalb“ des reinen Jahresabschlusses zu berichten. Unter den im Prüfungsstandard einleitend genannten Voraussetzungen hat die Unternehmensleitung die Erweiterung der Jahresabschlussprüfung zu beauftragen. Diese Erweiterung bezieht sich auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie die Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Prüfungsstandard, der in der aktuellen Fassung vom 9. September 2010 stammt, gibt hierfür einen klaren inhaltlichen Rahmen vor.

So klar der vorformulierte inhaltliche Rahmen auch ist, so eng ist er aber auch teilweise für die seitens der Kontrollorgane gestellten Fragestellungen und die sich hieraus ergebenden zusätzlichen Informationsbedürfnisse. Eine Erweiterung um zusätzliche Fragenkreise ist nicht vorgesehen.

Zusätzliche Erweiterung der Jahresabschlussprüfung

Neben der Erweiterung der Jahresabschlussprüfung um die Prüfung nach § 53 HGrG kann im Rahmen der Beauftragung durch das Kontrollorgan die Jahresabschlussprüfung um weitere Prüfungsinhalte erweitert werden. Hier sind ggf. bei gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen zusätzliche Haftungsvereinbarungen für diese „freiwilligen“ Prüfungsinhalte zu beachten.

Eine Berichterstattung hierüber wird in der Regel im Rahmen der Berichterstattung über die Jahresabschlussprüfung schriftlich in einem gesonderten Kapitel des Prüfungsberichts „Feststellungen aus der Erweiterung des Prüfungsauftrags“ sowie mündlich in den jeweiligen Gremiensitzungen erfolgen.

Auch hier ist der Kreis der Themen eher auf die typischen Berichterstattungen über Fragestellungen von Rechnungshöfen oder vergleichbaren Prüfinstanzen, energiewirtschaftlichen Themen – die als „sonstige gesetzlich und andere rechtliche Anforderungen“ sogar ihren Weg bis in den Bestätigungsvermerk finden – oder beispielsweise medienrechtliche Aspekte aus dem Medienstaatsvertrag (vormals Rundfunkstaatsvertrag) begrenzt.

Vereinbarung weiterer Prüfungsschwerpunkte

Zielführend für die Beantwortung der oftmals auf betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und Sachverhalte abstellenden Fragestellungen ist in der Praxis die Vereinbarung weiterer Prüfungsschwerpunkte für die Jahresabschlussprüfung.

Kontrollorgane beschäftigen sich aktuell intensiv mit pandemiebedingten Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb. Darüber hinaus werden beispielsweise Fragen zum Umgang mit der Kontrollausübung, eines bestimmten Ausgabeverhaltens oder der Vertragsvergabe gestellt, die durch den Abschlussprüfer zu beantworten sind.

Der sich hieraus ergebende Umfang der Berichterstattung und vor allem deren Form wird in der Praxis ganz unterschiedlich sein. Während eine schriftliche Berichterstattung im Rahmen des Prüfungsberichts allenfalls in der Nennung dieser zusätzlichen Prüfungsschwerpunkte erfolgt, wird eine qualitative Würdigung im Rahmen der Berichterstattung zur Jahresabschlussprüfung nicht erfolgen. Hierfür ist Raum im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Berichterstattung über die Jahresabschlussprüfung an die Kontrollorgane im Rahmen der Gremiensitzungen.

Weitere Entwicklungen

Das Informationsbedürfnis der Kontrollorgane wird weiter zunehmen. Neben betriebswirtschaftlichen Fragestellungen werden auch Themen der Corporate Social Responsibility (CSR) zunehmend öfter angesprochen und rücken damit in den Fokus öffentlich-rechtlicher Unternehmen und damit auch der Jahresabschlussprüfung.

Seit Inkrafttreten der CSR-Richtlinie der Europäischen Union (EU) im Jahre 2014 gibt es lebhafte Diskussionen über die sich hieraus ergebende nichtfinanzielle Berichterstattung der Unternehmen. Nach dem Vorschlag der EU etwa soll eine Corporate Sustainability Reporting Directive bereits ab 2023 für die Unternehmen verpflichtend werden. Eine diesbezügliche Berichterstattung würde dann beispielsweise als sogenannte sonstige Information Bestandteil der Lageberichtserstattung der Unternehmen und könnte damit Gegenstand der Jahresabschlussprüfung werden.

Die Bandbreite der seitens der Kontrollorgane an die Unternehmensleitungen und die Abschlussprüfung gerichteten Fragestellungen neben der beziehungsweise prüfungsschwerpunktsetzend zur oder gar in Erweiterung der Jahresabschlussprüfung ist groß. Es empfiehlt sich hier eine frühzeitige Kommunikation und Abstimmung über mögliche vertragliche und haftungstechnische Vereinbarungen. Der berühmten „Erwartungslücke“ kann hierdurch wirksam entgegengewirkt werden.

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