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Umsatzsteuer

Energielieferungen bei Wohnungsvermietungen

Unter bestimmten Voraussetzungen stellen Energielieferungen des Vermieters keine Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung dar. Das hat das Finanzgerichts (FG) Münster mit Gerichtsbescheid vom 6. April 2021 entschieden.

Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zu Wohnzwecken wurde ein Grundstück vermietet, auf dem sich unter anderem ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befindet. Die Mieter leisteten monatliche Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, die jährlich final abgerechnet wurden. Im September 2016 installierte der Vermieter eine neue Heizungsanlage für die Wohnungen im Haupthaus. Den Mietern wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Heizungs- und Wassertemperaturen individuell zu regulieren und bei Beschwerden den Anlagenhersteller direkt zu kontaktieren. Für jeden Mieter wurden eigene Einzelzähler zur Erfassung der Wärmemengen installiert.

Der Vermieter reichte ab Oktober 2016 beim Finanzamt Umsatzsteuervoranmeldungen ein, mit denen er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtete und steuerpflichtige Umsätze aus den Energielieferungen an die Mieter anmeldete. Entsprechend nahm er einen Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Installation der Heizungsanlage sowie aus den Gaslieferungen (für den Betrieb der Heizungsanlage) vor. Das Finanzamt setzte sowohl die Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober bis Dezember 2016 wie auch den Umsatzsteuerjahresbescheid für 2016 auf 0,00 Euro fest. Die Begründung:   Die Energielieferungen an die Mieter seien als unselbstständige Nebenleistungen zu den steuerfreien Wohnungsvermietungen zu bewerten.

Das FG Münster hat – entgegen der Auffassung des Finanzamts – nunmehr entschieden, dass die Energielieferungen an die Mieter nicht als Teil der steuerfreien Vermietungsumsätze zu qualifizieren seien, sondern als eigenständige steuerpflichtige Leistungen. Dies soll deshalb der Fall sein, weil die Energielieferungen gesondert abgerechnet werden und die Mieter den Verbrauch individuell regeln könnten. Nach Ansicht des FG steht dem nicht entgegen, dass regelmäßig der Vermieter den Energieversorger auswählt und der Mieter hierauf keinen Einfluss hat. Auch der Umstand, dass die Nebenkosten teilweise nach Wohnflächen berechnet werden, führe nicht zur Annahme einer unselbstständigen Nebenleistung zur Hauptleistung Vermietung.

Gegen das Urteil in Form des vorgenannten Gerichtsbescheids ist Revision beim Bundesfinanzhof eingereicht worden.

Über den Fortgang des Revisionsverfahrens werden wir Sie informieren.

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